Personal-Codex des Weißenseer Kreises/015
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b. des Seegutes
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- Nach dessen 1791 erfolgten Tode ist das Seegut stets und bis in die neueste Zeit in den Händen der Besitzer des Schloßgutes verblieben, und mit dem Letzteren vereinigt worden.
c. des von Schetzel'schen Gutes
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- Von diesem Zeitpunkte ab ist das von Schetzel'sche Gut mit dem Schlößgut vereinigt.
d. des Werther'schen, nacher Bohuslaischen Lehnsguts und
e. des Bohuslaischen Erblehnsgutes
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