Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/078

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860
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Nr. 7.
3) Mit, bisher in der Anlage B. der Verordnung vom 6. November 1846 verzeichneten, Kalendern ist der Hausirhandel untersagt -

was zur Nachachtung hierdurch öffentlich bekannt gemacht wird.

Darmstadt, am 18. Februar 1860.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
v. Dalwigk.
Knorr.



Bekanntmachung,
die Rechtsverhältnisse der Standesherren betreffend.

Nachdem der Herr Graf Otto zu Stolberg-Wernigerode der zwischen der Großherzoglichen Regierung und der Mehrzahl der Standesherren des Großherzogthums über deren staatsrechtliche Verhältnisse zu Stande gekommenen Vereinbarung beigetreten ist, so wird nunmehr in Gemäßheit Allerhöchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das Gesetz vom 18. Juli 1858, die Rechtsverhältnisse der Standesherren betreffend, auf das Gräfliche Haus und die Standesherrschaft Stolberg-Wernigerode Anwendung findet.

Darmstadt, am 18. Februar 1860.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
v. Dalwigk.
Zimmermann.


Bekanntmachung,
den Vollzug des Vertrags zwischen dem Zollverein und der freien Stadt Bremen vom 26. Januar 1856 betreffend.

Zufolge des Artikels 7 des zwischen den Zollvereinsstaaten und der freien Hansestadt Bremen unter dem 26. Januar 1856 geschlossenen Vertrags, die Beförderung der gegenseitigen Verkehrsverhältnisse betreffend, sowie des Artikels 11 der zu diesem Vertrage gehörigen Uebereinkunft II. (vergl. Bekanntmachung vom 10. September 1856 im Regierungsblatte Nr. 29 von 1856, S. 289) ist in Bremen eine Zollvereins-Niederlage errichtet worden, in welcher Erzeugnisse des Zollvereins, sowie in demselben verzollte fremde Waaren unter Aufsicht und Controle des zollvereinsländischen Hauptzollamts zu Bremen gelagert, behandelt, umgepackt, getheilt und zollfrei in den Zollverein wieder eingebracht werden können.
Uebergangsabgabepflichtige Güter, welche aus der Niederlage nach dem Zollvereinsgebiete wieder zurückgeführt werden, unterliegen jedoch den in dem Staate, nach welchem sie zurückgebracht werden sollen, gesetzlich bestehenden Uebergangsabgaben und können nur ausnahmsweise, Falls über ihre Identität kein Zweifel obwaltet, mit Genehmigung der betreffenden Directivbehörde abgabenfrei wieder eingelassen werden.
Die näheren Bestimmungen in Betreff der Niederlage sind in dem besonders verabredeten,