Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/019
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
No. 2.
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860 | |
Alphabetisches Inhaltsverzeichnis: ABC DEF GHI/JKL MNOP RS TUVWZ Alphabetisches Namensverzeichnis: ABC DEFGH I/JKLM NOPRS TUVWZ | |
<<<Vorherige Seite [018] |
Nächste Seite>>> [020] |
Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1860.djvu | |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
13) | Jacob Krickser von Eppertshausen, wegen einfachen Diebstahls, in eine Correctionshausstrafe von 2 Jahren, durch Urtheil vom 31. Mai 1859; |
14) | Johannes Schellenberger von Eppertshausen, wegen im 2. Rückfall begangener Landstreicherei, in eine geschärfte Correctionshausstrafe von 18 Monaten, mit Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf 3 Jahre nach verbüßter Strafe, durch Urtheil vom 3. Juni 1859; |
15) | Adam Preiß von Lämmerspiel, wegen im 5. Rückfall begangener Landstreicherei, in eine geschärfte Correctionshausstrafe von 2 Jahren, mit Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf 3 Jahre nach verbüßter Strafe, durch Urtheil vom 7. Juni 1859; |
16) | Georg Ullrich und |
17) | Johann Siefert, beide von Beerfelden, wegen Entwendung eines Theils einer Leiche, Jeder in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr 6 Monaten, durch Urtheil vom 21. Juni 1859; |
18) | Margaretha Ritter von Unter-Schönmattenwag, wegen einfachen Diebstahls, in eine Correctionshausstrafe von 3 Jahren, durch Urtheil vom 25. Juni 1859; |
19) | Franz Martin Schäfer’s Wittwe von Haingrund, wegen im 2. Rückfall begangener Landstreicherei und Körperverletzung, in eine geschärfte Correctionshausstrafe von 1 Jahr, mit Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf 1 Jahr nach verbüßter Strafe, durch Urtheil vom 1. Juli 1859; |
20) | Nicolaus Gregori von Vielbrunn und |
21) | Elisabetha Lauer von Haingrund, wegen Blutschande, beziehungsweise Letztere wegen im 2. Rückfall begangener Landstreicherei, Ersterer in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr, Letztere in eine geschärfte Correctionshausstrafe von 14 Monaten, mit Stellung der Letzteren unter polizeiliche Aufsicht auf 2 Jahre nach verbüßter Strafe, durch Urtheil vom 1. Juli 1859; |
22) | Ernst Lupus von Walldorf, wegen 5 einfacher und 2 kleiner Diebstähle, sowie wegen 1 kleiner Unterschlagung und Eigenthumsbeschädigung, in eine geschärfte Correctionshausstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten, durch Urtheil vom 18. Juli 1859; |
23) | Michel Haas von Habitzheim, wegen im 4. Rückfall begangener Landstreicherei, in eine geschärfte Correctionshausstrafe von 2 Jahren, mit Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf 4 Jahre nach verbüßter Strafe, durch Urtheil vom 6. Juli 1859; |
24) | Conrad Trautmann von Hetzbach, wegen im Raufhandel verübter Körperverletzung mit tödtlichem Erfolg, in eine Correctionshausstrafe von 2 Jahren, durch Urtheil vom 16. August 1859; |
25) | Wilhelm Spieß und |
26) | Caspar Michel, Beide von Eberstadt, wegen verschiedener, theilweise in Verbindung verübter, einfacher und kleiner Diebstähle, Ersterer in eine geschärfte Correctionshausstrafe von 2 Jahren 6 Monaten, Letzterer in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr 8 Monaten, durch Urtheil vom 24. August 1859; |
27) | Nicolaus Hofmann von Böllstein, wegen verschiedener kleiner, im 4. Rückfall verübter Diebstähle, wegen 1 einfachen Diebstahls und wegen Beschädigung fiscalischen Eigenthums, in eine geschärfte Zuchthausstrafe von 4 Jahren, mit Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf 4 Jahre nach verbüßter Strafe, durch Urtheil vom 31. August 1859; |
28) | Heinrich Klein von Bruchköbel, Kurfürstenthums Hessen, wegen im 3. Rückfalle verübter einfacher Diebstähle und Widersetzung, in eine geschärfte Correctionshausstrafe von 2 Jahren 6 Monaten, durch Urtheil vom 31. August 1859; |
29) | Johann Seidel von Hainhausen, wegen im 2. Rückfall begangener Landstreicherei, in eine Correctionshausstrafe von 14 Monaten, durch Urtheil vom 2. September 1859; |