Handbuch der praktischen Genealogie/2/009

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Handbuch der praktischen Genealogie/2
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Band 1
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Zeit gegen eine Vergütung von 3 Mark für die Stunde zu bedienen. Jedoch sind die Beamten zur Übernahme solcher außerdienstlicher Arbeiten nicht verpflichtet. Bei Versendung durch die Post hat der Gesuchsteller auch die Porto- und Verpackungskosten zu vergüten. (Ministerielle Verfügung vom 3. Februar 1909.)

Oldenburg.      Hinsichtlich des Großherzoglichen Haus- und Central- Archivs in Oldenburg ist zu bemerken: Für die Hauptabteilung A, Hausarchiv, erteilt der Großherzog durch Vermittelung des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses die Benutzungserlaubnis, für die Hauptabteilung B, Staatsarchiv, das Ministerium des Großherzoglichen Hauses, für die übrigen Hauptabteilungen der Archivvorstand.

Herzogtümer. Fürstentümer.      In den Herzogtümern Anhalt, Sachsen-Altcnburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Braunschweig und Sachsen-Meiningen erteilen die Herzoglichen Staatsministerien die Genehmigung, ebenso in den übrigen kleinen Fürstentümern die Fürstlichen Ministerien zu Detmold, Bückeburg, Gera, Rudolstadt und Sondershausen; in Greiz das Geheime Kabinett, in Schleiz die Fürstliche Kammer, in Arolsen das Landesdirektorium.

Hansestädte.      In den Hansestädten Bremen, Hamburg und Lübeck steht die Genehmigung den Vorständen der Archive zu oder wird von denselben vermittelt.

Elsaß-Lothringen.      In Elsaß-Lothringen ist die Erlaubnis zur Benutzung der Bezirksarchive in Kolmar, Metz und Straßburg bei den betreffenden Kaiserlichen Bezirkspräsidenten des Oberelsaß, des Unterelsaß und von Lothringen einzuholen.

Städtische Archive.      Bei städtischen Archiven wende man sich an den Magistrat. Im allgemeinen findet hier wissenschaftliche Forschung ein weitgehendes Entgegenkommen. In Köln z. B. gilt der Grundsatz, daß „der Inhalt der Archive der wissenschaftlichen Benutzung zugänglich gemacht" und „die Repertorien tunlichst schnell dem Druck übergeben" werden sollen.

Adelsarchive.      Die Erlaubnis zur Benutzung der Familien-Archive unserer großen Adelsgeschlechter ist vom Familienoberhaupt oder Senior einzuholen. Einzelne Domanialverwaltungen (z.B. die Fürstenbergische in Donaueschingen) erheben von den Benutzern Gebühren.

Wien.      Von den deutschen Archiven außerhalb des Reichs „zeichnet sich das K.K.Haus-, Hof- und Staatsarchiv zu Wien durch vernünftige Grundsätze aus". Der Direktor entscheidet nach freiem Ermessen; gegen seine Verfügungen steht der Rekurs zum Staatsministerium offen.

Schweiz.      In der freien Schweiz weichen die Benutzungsordnungen der einzelnen Kantone voneinander oft wesentlich ab. Hin und wieder verursachen „fiskale Interessen" erhebliche Schwierigkeiten.

Luxemburg.      Die im Großherzogtum Luxemburg geltenden Gesetze besagen, daß „Jedermann" Mitteilung der geschichtlichen Dokumente des Archivs verlangen kann, und enthalten lediglich die Beschränkung, daß „Verwaltungsakten nur solchen Persönlichkeiten mitgeteilt werden dürfen, welche den Beweis erbringen, daß sie ein legales Interesse an deren Einsicht haben".