Hessen-Standesamtliche Zuständigkeit

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Version vom 29. Juli 2012, 12:44 Uhr von Bodo-stratmann (Diskussion • Beiträge) (Neu)
(Unterschied) ← Nächstältere Version • aktuelle Version ansehen (Unterschied) • Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Bevölkerungsverzeichnisse > Personenstandsregister > Hessen-Standesamtliche Zuständigkeit

Einleitung

Je nach den länderspezifischen Zuständigkeitsbestimmungen innerhalb des Deutschen Reiches gab es unterschiedliche Anweisungen für die Standesbeamten, welche die Ausführungsverordnungen zum Personenstandsgesetz und Bürgerlichem Gesetzbuch beinhalteten. Daraus resultieren heute unterschiedliche regionale Suchmöglichkeiten in Archiven über die Personenstansregister und deren Beiakten hinaus.

Zuständigkeiten in der Personenstandsgesetzgebung 1932

Zuständigkeit für in Hessen
I. Bildung der Standesamtsbezirke
§ 1 PStG
Justizministerium
II. Aufsicht über die Standesbeamten
§ 11 PStG
I. Instanz Amtsgericht
II. Instanz Landgericht und Justizministerium
IIa. Anhaltung eines Standesbeamten zur Vornahme einer Amtshandlung
durch Gerichtsbeschluss § 11 Abs.3 PStG
Amtsgericht
III. Anstellung der Standesbeamten
§ 4 PStG
I. Instanz Amtsgericht
II. Instanz Landgericht im Einvernehmen mit der Gemeindebehörde
IV. Festsetzung der Entschädigung
§ 7 PStG
a) Bei beauftragten Gemeindebeamten
b) Bei staatlich bestellten Gemeindebeamten
Bürgermeister und Kreisamt im Einvernehmen mit dem Amtsgericht.
V. Befreiung von der Ehemündigkeit
§ 1303 BGB
Justizministerium
VI. Befreiung vom Ehehindernis des Ehebruches
§ 1312 BGB
Justizministerium
VII. Befreiung vom Ehehindernis der Wartefrist
§ 1313 BGB
Justizministerium
VIII. Erteilung des Auseinandersetzungszeugnisses
§ 1314 BGB
Zuständiges Vormundschaftsgericht
IX. Erteilung der Erlaubnis für Ausländer zur Eheschließung
§ 1315 BGB
- - -
X. Befreiung von Ehefähigkeitszeugnissen für Ausländer
A.G. zum BGB Art. 43 § 1
Justizministerium
XI. Befreiung vom Zeugnis für Ausländer betr. Übertragung der Staatsangehörigkeit
A.G. zum BGB Art. 43 § 2
Justizministerium
XII. Befreiung vom Aufgebot uns Abkürzung der Aufgebotsfrist
§ 1316 BGB
Justizministerium
XIII. Entgegennahme der Erklärung über Namenänderung einer geschiedenen Frau
§ 1577, 2 BGB
Amtsgericht
XIV. Entgegennahme der Erklärung über Namenerteilung
§ 1706 BGB
Amtsgericht
XV. Ehelichkeitserklärung
§ 1723 BGB
Justizministerium
XVI. Erteilung des Ehefähigkeitszeugnisses für Inländer
§ 1723 BGB
Amtsgericht
XVII. Berichtigungsverfahren § 65-66 PStG
A. Vorbereitung
B. Beschlußfassung
A. Standesbeamter
B. Amtsgericht
XVIII. A: Vornamenänderung
B: Familiennamenänderung
} Justizministerium
XIX. Befreiung vom Alterserfordernis bei Annahme an Kindes Statt
§ 1745 BGB
Justizministerium
XX. Bestimmung des zuständigen Standesbeamten
§ 1320 BGB
Justizministerium