Anhalt-Standesamtliche Zuständigkeit

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Bevölkerungsverzeichnisse > Personenstandsregister > Anhalt-Standesamtliche Zuständigkeit

Einleitung

Je nach den länderspezifischen Zuständigkeitsbestimmungen innerhalb des Deutschen Reiches gab es unterschiedliche Anweisungen für die Standesbeamten, welche die Ausführungsverordnungen zum Personenstandsgesetz und Bürgerlichem Gesetzbuch beinhalteten. Daraus resultieren heute unterschiedliche regionale Suchmöglichkeiten in Archiven über die Personenstansregister und deren Beiakten hinaus.

Zuständigkeiten in der Personenstandsgesetzgebung 1932

Zuständigkeit für - I. Bildung der Standesamtsbezirke
§ 1 PStG
Regierung (Abteilung des Inneren)
II. Aufsicht über die Standesbeamten
§ 11 PStG
I. Kreisdirektion
II. Regierung (Abteilung des Inneren)
Zu II.: In den Städten Dessau, Bernburg, Köthen und Zerbst
IIa. Anhaltung eines Standesbeamten zur Vornahme einer Amtshandlung
durch Gerichtsbeschluss § 11 Abs.3 PStG
Amtsgericht
III. Anstellung der Standesbeamten
§ 4 PStG
I. Kreisdirektion
II. Regierung (Abteilung des Inneren)
IV. Festsetzung der Entschädigung
§ 7 PStG
a) Bei beauftragten Gemeindebeamten
b) Bei staatlich bestellten Gemeindebeamten
Gemeindebehörden im Einvernehmen mit der Kreidirektion
V. Befreiung von der Ehemündigkeit
§ 1303 BGB
Amtsgericht
VI. Befreiung vom Ehehindernis des Ehebruches
§ 1312 BGB
Landgerichtspräsident
VII. Befreiung vom Ehehindernis der Wartefrist
§ 1313 BGB
Amtsgericht
VIII. Erteilung des Auseinandersetzungszeugnisses
§ 1314 BGB
Zuständiges Vormundschaftsgericht
IX. Erteilung der Erlaubnis für Ausländer zur Eheschließung
§ 1315 BGB
- - -
X. Befreiung von Ehefähigkeitszeugnissen für Ausländer
A.G. zum BGB Art. 43 § 1
Regierung (Abteilung des Inneren)
XI. Befreiung vom Zeugnis für Ausländer betr. Übertragung der Staatsangehörigkeit
A.G. zum BGB Art. 43 § 2
Regierung (Abteilung des Inneren)
XII. Befreiung vom Aufgebot uns Abkürzung der Aufgebotsfrist
§ 1316 BGB
1. Kreisdirektion
2. Regierung (Abteilung des Inneren) für Dessau, Bernburg, Köthen und Zerbst
XIII. Entgegennahme der Erklärung über Namenänderung einer geschiedenen Frau
§ 1577, 2 BGB
Heiratsstandesbeamter, sonst Amtsgericht
XIV. Entgegennahme der Erklärung über Namenerteilung
§ 1706 BGB
Geburts- oder Heiratsstandesbeamter, sonst Amtsgericht
und Jugendamt, soweit Urkundsbeamter vorhanden
XV. Ehelichkeitserklärung
§ 1723 BGB
Landgerichtspräsident
XVI. Erteilung des Ehefähigkeitszeugnisses für Inländer
§ 1723 BGB
Standesbeamter
XVII. Berichtigungsverfahren § 65-66 PStG
A. Vorbereitung
B. Beschlußfassung
A. Kreisdirektion bzw. Regierung
B. Amtsgericht
XVIII. A: Vornamenänderung
B: Familiennamenänderung
} Staatsministerium nach Ermittlung durch das Amtsgericht und
gutachterlicher Äußerung durch den Landgerichtspräsidenten.
XIX. Befreiung vom Alterserfordernis bei Annahme an Kindes Statt
§ 1745 BGB
Amtsgericht
XX. Bestimmung des zuständigen Standesbeamten
§ 1320 BGB
Regierung (Abteilung des Innern)