Anhalt-Standesamtliche Zuständigkeit
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Einleitung
Je nach den länderspezifischen Zuständigkeitsbestimmungen innerhalb des Deutschen Reiches gab es unterschiedliche Anweisungen für die Standesbeamten, welche die Ausführungsverordnungen zum Personenstandsgesetz und Bürgerlichem Gesetzbuch beinhalteten. Daraus resultieren heute unterschiedliche regionale Suchmöglichkeiten in Archiven über die Personenstansregister und deren Beiakten hinaus.
Zuständigkeiten in der Personenstandsgesetzgebung 1932
Zuständigkeit für | - | I. Bildung der Standesamtsbezirke § 1 PStG |
Regierung (Abteilung des Inneren) |
II. Aufsicht über die Standesbeamten § 11 PStG |
I. Kreisdirektion II. Regierung (Abteilung des Inneren) Zu II.: In den Städten Dessau, Bernburg, Köthen und Zerbst | ||
IIa. Anhaltung eines Standesbeamten zur Vornahme einer Amtshandlung durch Gerichtsbeschluss § 11 Abs.3 PStG |
Amtsgericht | ||
III. Anstellung der Standesbeamten § 4 PStG |
I. Kreisdirektion II. Regierung (Abteilung des Inneren) | ||
IV. Festsetzung der Entschädigung § 7 PStG a) Bei beauftragten Gemeindebeamten b) Bei staatlich bestellten Gemeindebeamten |
Gemeindebehörden im Einvernehmen mit der Kreidirektion | ||
V. Befreiung von der Ehemündigkeit § 1303 BGB |
Amtsgericht | ||
VI. Befreiung vom Ehehindernis des Ehebruches § 1312 BGB |
Landgerichtspräsident | ||
VII. Befreiung vom Ehehindernis der Wartefrist § 1313 BGB |
Amtsgericht | ||
VIII. Erteilung des Auseinandersetzungszeugnisses § 1314 BGB |
Zuständiges Vormundschaftsgericht | ||
IX. Erteilung der Erlaubnis für Ausländer zur Eheschließung § 1315 BGB |
- - - | ||
X. Befreiung von Ehefähigkeitszeugnissen für Ausländer A.G. zum BGB Art. 43 § 1 |
Regierung (Abteilung des Inneren) | ||
XI. Befreiung vom Zeugnis für Ausländer betr. Übertragung der Staatsangehörigkeit A.G. zum BGB Art. 43 § 2 |
Regierung (Abteilung des Inneren) | ||
XII. Befreiung vom Aufgebot uns Abkürzung der Aufgebotsfrist § 1316 BGB |
1. Kreisdirektion 2. Regierung (Abteilung des Inneren) für Dessau, Bernburg, Köthen und Zerbst | ||
XIII. Entgegennahme der Erklärung über Namenänderung einer geschiedenen Frau § 1577, 2 BGB |
Heiratsstandesbeamter, sonst Amtsgericht | ||
XIV. Entgegennahme der Erklärung über Namenerteilung § 1706 BGB |
Geburts- oder Heiratsstandesbeamter, sonst Amtsgericht und Jugendamt, soweit Urkundsbeamter vorhanden | ||
XV. Ehelichkeitserklärung § 1723 BGB |
Landgerichtspräsident | ||
XVI. Erteilung des Ehefähigkeitszeugnisses für Inländer § 1723 BGB |
Standesbeamter | ||
XVII. Berichtigungsverfahren § 65-66 PStG A. Vorbereitung B. Beschlußfassung |
A. Kreisdirektion bzw. Regierung B. Amtsgericht | ||
XVIII. A: Vornamenänderung B: Familiennamenänderung |
} Staatsministerium nach Ermittlung durch das Amtsgericht und gutachterlicher Äußerung durch den Landgerichtspräsidenten. | ||
XIX. Befreiung vom Alterserfordernis bei Annahme an Kindes Statt § 1745 BGB |
Amtsgericht | ||
XX. Bestimmung des zuständigen Standesbeamten § 1320 BGB |
Regierung (Abteilung des Innern) |