Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819/043

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
< Großherzogtum Hessen‎ • Regierungsblatt 1819
Version vom 7. Juli 2012, 11:12 Uhr von Minhoefer (Diskussion • Beiträge)
(Unterschied) ← Nächstältere Version • aktuelle Version ansehen (Unterschied) • Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819
Inhalt
<<<Vorherige Seite
[042]
Nächste Seite>>>
[044]
Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1819.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


Kaufmann oder Fabrikanten, auf Verlangen, eine feste, auf 10 bis 20 Jahre unabänderliche, bestimmte Gewerbsteuer festgesetzt werden; für die jetzigen Einwohner bereits vom 1. Juli dieses Jahrs an; für die künftig hinziehenden Kaufleute von der Zeit ihrer Aufnahme an. - Diejenigen Einwohner, welche kein Gewerbe treiben, haben ohnedies nach der bestehenden Steuer-Verfassung an den Staat für ihre Person keine Abgabe zu leisten.
2.) Die Großherzogliche Staats-Regierung hat sich beeifert, bei allen geeigneten Gelegenheiten den Rath und die Einsichten erfahrner Kaufleute zu Offenbach zu benutzen. Damit dies künftig um so sicherer mit Erfolg geschehe, soll zu Anfang des künftigen Jahres zu Offenbach eine Handelskammer errichtet, und aus angesehenen Handelsleuten, ohne Unterschied der Religion und der Konfession, zusammengesetzt werden.
3.) Da für einen Handelsort die Gültigkeit des Wechselrechts von gedeihlichen Folgen ist, so soll in möglichst kurzer Zeit in Offenbach Wechselrecht eingeführt, und in den einzelnen Bestimmungen desselben auf die Handels-Verbindungen Offenbachs vorzüglichste Rücksicht genommen werden.
4.) Um diejenigen, welche neue Gebäude zu Offenbach aufführen wollen, nach Möglichkeit zu unterstützen, müssen Bauplätze, in Gemäßheit der höchsten Verordnung vom 29. Juli 1791., von den Grund-Eigenthümern an die Baulustigen gegen Bezahlung des gerichtlich abzuschätzenden Werths abgegeben werden; und jedes künftig neu aufgeführte Wohnhaus oder Fabrikgebäude erhält die in der höchsten Verordnung vom 26ten August 1809 bestimmten Steuerfreiheiten auf einen Zeitraum von 10 Jahren.
5.) Alle diejenigen, welche, entweder aus anderen Theilen des Großherzogthums, oder aus einem anderen Staate, in Offenbach sich niederlassen wollen, und zur Aufnahme geeignet sind, erhalten, ohne irgend einen Unterschied der Religion oder Konfession, vollkommene bürgerliche Gewerbsfreiheit in jeder Hinsicht, den Mitgebrauch öffentlicher Schulen und Anstalten, unbeschränkte Fähigkeit zum Erwerb von Grundstücken jeder Art, und überhaupt gleiche bürgerliche Rechte in der Neugemeinde Offenbachs.

Das Geheime Staats-Ministerium wird die betreffenden Behörden anweisen, in jedem einzelnen Falle diese Anordnungen in dem liberalen Sinne zur Anwendung zu bringen, in welchem sie von des Großherzogs Königlicher Hoheit getroffen worden sind.

Darmstadt den 27. August 1819.
Auf besonderen allerhöchsten Befehl.
Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.
v. Grolman. Jaup. Freiherr von Lehmann.
Hallwachs.