Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819/039

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
< Großherzogtum Hessen‎ • Regierungsblatt 1819
Version vom 7. Juli 2012, 11:08 Uhr von Minhoefer (Diskussion • Beiträge)
(Unterschied) ← Nächstältere Version • aktuelle Version ansehen (Unterschied) • Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819
Inhalt
<<<Vorherige Seite
[038]
Nächste Seite>>>
[040]
Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1819.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


7782. ausgeschlagen werden, und erträgt es auf den Gulden Ortssteuer-Capital 3 6 Heller einschließlich der Erhebgebühren.

Lich am 10ten August 1819.
Polizei - Amt.
Fritz.



Ausschlag der Gemeindskosten im Amte Seligenstadt.

Nach Regierungs-Entschließung vom 16. Februar 1819 ad Num. 1330 sind

1) Die für das Jahr 1818 im Amte Seligenstadt erforderlichen Gemeindskosten ausgeschlagen und demnach zu erheben angeordnet worden:
Zu Seligenstadt, vom Gulden Landessteuer- Capital 5 1/4 kr.
" Froschhausen " " " " 3 1/4 "
" Hainhausen " " " " 4 1/2 "
" Jügesheim " " " " 2 1/3 "
" Kleinkrotzenburg " " " " 3 - "
" Kleinwelzheim " " " " 3 - "
" Mainflingen " " " " 1 1/2 "
" Rembrücken " " " " 5 - "
" Weiskirchen " " " " 4 1/2 "
" Zellhausen " " " " 6 - "
2) Zu Bestreitung der herrschaftlichen Beet von dem Jahre 1818 von den Häusern, Aeckern, Wiesen und Gärten der Ortseinwohner, ausschließlich der Forensen, Corporationen und gnädigsten Landesherrschaft.
a.) Zu Jügesheim, 103 fl. 22 ¾ kr. mit Betrag von 1, 3 pf. vom Gulden Ortssteuer-Capital;
b.) Zu Weiskirchen, 41 fl. 40 kr. mit Betrag von 0,775 pf. vom Gulden Ortssteuer-Capital.
3) Zu Weiskirchen, zu Bezahlung der Zinsen einer Schuld aus der Kleinauheimer Markwaldtheilung, auf die Orts-Einwohner, nach ihren Gesammtsteuer-Capitalien, ausschließlich der Ausmärker, Forensen, Corporationen und gnädigsten Landesherrschaft, vom Gulden Landessteuer-Capital 1 kr.
Dieses wird andurch öffentlich bekannt gemacht
Seligenstadt den 13ten August 1819.
Großherzoglich Hessisches Amt daselbst.
Hardy.