Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819/017

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 4.
Darmstadt den 2. August 1819.
Beförderung der gerichtlichen Insinuationen von Staat zu Staat.

Mit Beziehung auf die in obigem Betreff in der Großherzogl. Hessischen Zeitung Nro. 130. von 1818 erschienene Bekanntmachung vom 26ten October v. J. und als Erläuterung derselben hinsichtlich der Königlich Preussischen Staaten, wird nachfolgende, zwischen dem Großherzoglich Hessischen und Königlich Preussischen Staats-Ministerium in dieser Hinsicht ausgewechselte Erklärung:

"Die Großherzogl. Hessische Regierung und die Königlich Preussische Regierung sind übereingekommen, den bisher stattgehabten Weg der gesandtschaftlichen Vermittelung bei Beförderung gerichtlicher Requisition um Ladungen und Insinuationen, die aus dem einem der beiderseitigen Lande in das andere ergehen, aufzuheben und eine unmittelbare Kommunikation gewißer Gerichts-Behörden herzustellen. Beide Regierungen haben sich daher über folgende Bestimmungen vereiniget:
1) Die unmittelbare Kommunikation findet Statt zwischen der preußischen Immediat-Justiz-Commission zu Cöln, und nach deren Auflösung zwischen dem Generalprocurator des Königlichen Appellationshofes zu Cöln einerseits und den folgenden Großherzogl. Hessischen Gerichten andererseits:
dem Hofgerichte zu Darmstadt,
dem Hofgerichte zu Gießen, und
dem Kreisgerichte zu Mainz,
dergestalt, daß alle von Preussischen Gerichten ausgehende, Großherzoglich Hessische Unterthanen einzuhändigende Verhandlungen von der Königlichen Immediat-Justiz-Commißion, und nach ihrer Auflösung von dem Generalprocurator des Königlichen Appellationshofes zu Cöln an die vorgenannten Großherzoglich Hessischen Gerichte, alle aus dem Großherzogthum Hessen an preussische Unterthanen gerichtete und diesen einzuhändigende Verhandlungen aber von den genannten Großherzoglich[GWR 1] Hessischen Gerichten



Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

  1. Druckfehler in Textvorlage: Großherzolich