Geschichte der kleinen deutschen Höfe 1/037

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Geschichte der kleinen deutschen Höfe 1
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Datei:Geschichte der kleinen deutschen Hoefe 1.djvu
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1523. Die Urkunde dieser Union besagt, daß die Landstände Mecklenburgs fortan ein einiges und unzertrennbares Corpus bilden und dieses fest zusammenbleiben und halten solle, so viel auch die Landesherren das Land unter sich theilen möchten. Unterschrieben ward diese Union, welche noch heut zu Tage Geltung hat, von fünf Gevollmächtigten der Prälaten, die es damals noch gab und die erst unter der folgenden Regierung in Wegfall kamen[1] , von dreiundzwanzig Gevollmächtigten der Ritterschaft und von den Räthen der Städte Rostock, Wismar, Neubrandenburg, Güstrow, Parchim und Schwerin. Ich lasse hier die Namen der dreiundzwanzig Gevollmächtigten der Ritterschaft folgen und gebe zugleich bei dieser Gelegenheit einen Anfang des Familiendetails der mecklenburgischen Ritterschaft:

1. Claus Lützow.
Die Lützow's sind eine von den eingebornen Familien, notorisch wendischen Ursprungs und haben sich bis auf die neueste Zeit im mecklenburgischen Hof- und Staatsdienste erhalten: ein noch lebender Ludwig von Lützow auf Boddin war der Vertraute des Großherzogs Paul Friedrich, erhielt sich noch beim Sturmjahr 1848 und unter ihm kam die neue demokratische Verfassung zu Stande, die sein Nachfolger, der jetzige Premier in Schwerin, abschaffte; ein Carl von Lützow, Schloßhauptmann, ist gegenwärtig noch Chef des Hofbau-Departements: dieser Herr ist zugleich einer der neusten

  1. In dem Ausschreiben Herzog Heinrich's zur einfachen Landbede d. d. Schwerin 1550 Dienstag nach dem achten Tag drei Könige kommt der Prälatenstand zum letztenmale vor.