Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/611

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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§. 3.

Die Großherzogl. Steuercommissäre haben die hiernach einem jeden Steuerbezirke zur Last fallenden Personal-, Gewerb- und Grundsteuersummen auf die einzelnen Gemeinden ihres Bezirks nach Verhältniß der entsprechenden Normalsteuerkapitalien zu vertheilen und den monatlichen Beitrag jeder Gemeinde an Personal-, Gewerb- und Grundsteuer zu berechnen.

§. 4.

Die Vertheilung dieser verschiedenen Steuersummen auf die einzelnen Pflichtigen im Innern der Gemeinden wird nach den Vorschriften der §§. 4 und 5 der Bekanntmachung vom 24. November 1828 (Reg.-Blatt Nr. 51) vollzogen.

§. 5.

Auf den Grund des Gesetzes vom 14. Juni 1836 soll zur Bestreitung der Kosten für den Neubau der Staats-Kunststraßen auf jeden Gulden des gesammten Personal-, Gewerb- und Grundsteuerkapitals Ein Heller und somit im Ganzen die Summe von

= 59904 fl.

ausgeschlagen und zugleich mit den directen Steuern erhoben und eingebracht werden.

§. 6.

Ingleichen soll in Gemäßheit des Gesetzes vom 12. October 1830, des §. 8 des Landtagsabschieds vom 30. Juni 1836 und des §. 1 des Finanzgesetzes vom 7. October 1845 zur Bestreitung der Kosten für den Neubau der Provinzial-Kunststraßen auf jeden Gulden Normalsteuerkapital

a) in der Provinz Starkenburg ein Beitrag von 3 Pf.
b) in der Provinz Oberhessen ein Beitrag von 3 Pf.
c) in der Provinz Rheinhessen ein Beitrag von 1 ½ Pf.

und somit nach Verhältniß des Gesammtsteuerkapitals im Ganzen:

a) in der Provinz Starkenburg die Summe von 58677,9 fl.
b) in der Provinz Oberhessen die Summe von 58163,1 fl.
c) in der Provinz Rheinhessen die Summe von 31435,4 fl.
Summe 148,276,4 fl.

ausgeschlagen und ebenfalls mit den directen Steuern erhoben und eingebracht werden.

§. 7.

Die Vertheilung dieser in den vorhergehenden §§. 5 und 6 angegebenen Summen auf die Steuerbezirke, auf die Gemeinden und die einzelnen Pflichtigen erfolgt gleichzeitig mit den directen Steuern nach den in den §§. 3 und 4 enthaltenen Vorschriften.

§. 8.

Die einzelnen Steuerpflichtigen werden durch die gewöhnlichen Steuerzettel von der Größe der monatlichen Summen in Kenntniß gesetzt.