Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/475

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 55.
Darmstadt am 11. September 1849.

Inhalt : 1) Bekanntmachung, die Wahlen der Abgeordneten zur ersten Kammer der Stände des Großherzogthums betr; - 2) Bekanntmachung, die veränderte Abgangszeit des Mainz-Homburger Eilwagens betr.; - 3) Bekanntmachung, die Umlagen zur Bestreitung der Hammerau-Dammbau-Concurrenz zu Großrohrheim, im Regierungsbezirke Heppenheim, für 1849 betr.; - 4) Bekanntmachung, den Steuerausschlag zur Bestreitung der Bedürfnisse der israelitischen Religionsgemeinde zu Lampertheim für 1849 betr.; - 5) Bekanntmachung, die Niederschlagung eines Theils der für 1848 vorgesehenen Umlagen in der Gemeinde Michelnau betr.; - 6) Bekanntmachung, die Communalumlagen im Regierungsbezirke Nidda betr.; - 7) Dienstnachrichten; - 8) Dienstentlassung; - 9) Concurrenzeröffnung; - 10) Sterbfälle.

Bekanntmachung,
die Wahlen der Abgeordneten zur ersten Kammer der Stände des Großherzogthums betreffend.

Zum Behuf einer vollständigen Aufnahme der nach Art. 3 des Gesetzes vom 3. l. Mts. bei der Wahl der Abgeordneten zur ersten Kammer der Stände stimmberechtigten Staatsbürger werden Diejenigen, welche außer der Gemarkung ihres Wohnortes auch in anderen Gemeinden des Großherzogthums directe Steuern zu entrichten haben, und welche darthun zu können glauben, daß sie bei deren Zurechnung an ordentlicher directer Steuer an den Staat mindestens 20 fl. zahlen oder doch, wo der Fall dafür eintritt, unter den 1000 Höchstbesteuerten des Wahlbezirks - Anlage B. zum Wahlgesetz - den Stimmberechtigten zuzuzählen sind, hiermit aufgefordert, über die geltend zu machende Steuerentrichtung binnen 10 Tagen, vom Erscheinen dieser Bekanntmachung im Regierungsblatt an, dem Steuercommissär des Steuerbezirks, wozu der Wohnort gehört, durch Vorlegung der betreffenden Steuerzettel Nachweisung zu ertheilen.
Diejenigen, welche dieser Aufforderung nachzukommen unterlassen, haben es sich selbst beizumessen, daß sie in das Verzeichniß der Stimmberechtigten des Wahlbezirks nicht aufgenommen werden, wenn die erforderliche Steuerentrichtung sich für sie nur durch Zusammenrechnung der von ihnen in mehreren Gemarkungen zu entrichtenden Steuern ergibt.

Darmstadt, am 4. September 1849.
Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern.
Jaup. Maurer.
Schott.