Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/326

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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oder in Fällen der angeführten Art. 78 und 79 beziehungsweise sechs, zwölf oder achtzehn Monate abgelaufen sein werden.

3. Amortisation abhanden gekommener Wechsel.
§. 3.

Wer die Amortisation eines abhanden gekommenen Wechsels (Art. 73 der allgemeinen deutschen Wechselordnung) veranlassen will, hat sich in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen an das Stadt- oder Landgericht, in der Provinz Rheinhessen an das Handelsgerichts des Zahlungsortes zu wenden, den Inhalt des Wechsels, soweit thunlich, anzugeben, sein Eigenthum an dem Wechsel glaublich zu machen und die öffentliche Aufforderung des unbekannten Inhabers desselben zu beantragen.

§. 4.

Wenn das Gericht die im vorhergehenden §. 3 erforderten Angaben und Nachweise als genügend erachtet, so verfügt es eine öffentliche Bekanntmachung, in welcher der Wechsel nach jenen Angaben beschrieben und der Inhaber aufgefordert wird, sein Recht an dem Wechsel innerhalb einer bestimmten Frist dem Gericht darzulegen, widrigenfalls nach abgelaufener Frist der Wechsel als amortisirt erklärt werden soll.

§. 5.

Die Frist ist nicht länger, als auf drei Monate zu bestimmen, und beginnt, wenn der Wechsel noch nicht verfallen ist, erst vom Verfalltage an.
Die Aufforderung ist in eine im Großherzogthume erscheinende, und wenigstens in eine außerhalb des Großherzogthums erscheinende Zeitung, - nach Ermessen des Gerichts ein- oder mehreremale, - einzurücken.
In der Provinz Rheinhessen wird außerdem die Aufforderung in dem Sitzungslocale des Gerichts angeschlagen.

§. 6.

Meldet sich innerhalb der anberaumten Frist der Inhaber des Wechsels und kann er sich als dessen Eigenthümer legitimiren, so wird das Amortisationsverfahren aufgehoben, unbeschadet des Rechts des Amortisationsklägers, im Falle des Art. 74 der allgemeinen deutschen Wechselordnung die Herausgabe des Wechsels in besonderem Rechtsverfahren zu verlangen.

§. 7.

Ist die Frist ohne Einsprache abgelaufen, so wird der Wechsel auf Anrufen des betreibenden Theils als amortisirt erklärt und dieß wird, jedoch nur in einer im Großherzogthume erscheinenden Zeitung und nur einmal, durch das Gericht öffentlich bekannt gemacht.

§. 8.

Das Verfahren richtet sich in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen nach den gemeinrechtlichen Bestimmungen. In der Provinz Rheinhessen hat der Amortisationskläger sich mit einer Bittschrift an das Handelsgericht zu wenden.