Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/043

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 3.
Darmstadt den 20. Januar 1849.

Inhalt : 1) Gesetz, die Aufhebung der Personalsteuerfreiheit des activen Militärs, in Beziehung auf Offiziere und im Offiziersrang stehende Militärbeamte betr.; - 2) Edict, die Mitglieder des Staatsraths für 1849 betr.; - 3) Bekanntmachung, die Vereinigung der Großherzogl. Oberfinanzkammer II. Section mit der Großherzogl. Oberforstdirection zu einer Behörde betr.; - 4) Bekanntmachung, den Heppenheim-Miltenberger und Heppenheim-Erbacher Postwagen betr.; - 5) Bekanntmachung, den Portotarif für Großherzogl. Grundrentenscheine betr.; - 6) Sumrnarische Uebersicht über den Bestand der Hospitaliten im Großherzogl. Landeshospital Hofheim im Jahre 1848; - 7) Bekanntmachung, die Ergebnisse der Verwaltung des allgemeinen evangelischen Kirchenfonds vom Jahre1847 betr.; - 8) Dienstnachrichten; - 9) Concurrenzeröffnung.


Gesetz,
die Aufhebung der Personalsteuerfreiheit des activen Militärs, in Beziehung auf Offiziere und im Offiziersrang stehende Militärbeamte betreffend.

LUDWIG III. Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc. Wir haben mit Beirath und Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit wie folgt :

Artikel 1.

Die im Artikel 10, Ziffer 3 des Gesetzes vom 15. Juni 1827, über die Einführung einer gleichförmigen Personalsteuer im Großherzogthum, ausgesprochene Befreiung des activen Militärs von der Personalsteuer ist bezüglich aller Offiziere und im Offiziersrang stehenden Militärbeamten vom 1. Januar dieses Jahres an aufgehoben.

Artikel 2.

Sobald Offiziere und Militärbeamte im Offiziersrang im Felde stehen, sind sie von der Personalsteuer befreit, und es hört deren Beitrag mit dem Ende des Monats auf, in welchem der Ausmarsch stattgefunden hat.
Die Personalsteuer für die Zeit ihres Aufenthalts im Felde wird von Unserer Oberfinanzkammer 1. Section in Ausgabe decretirt.

Artikel 3.

Unser Ministerium der Finanzen ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedriirkten Staatssiegels.
Darmstadt den 16. Januar 1849.

(L. S.) LUDWIG.

F. von Schenck.