Von der Evidenz in der Genealogie (Gatterer)/09

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Von der Evidenz in der Genealogie (Gatterer)
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      Hat nun der Genealoge nach der eben beschriebenen Gradation der Quellen allen nöthigen Vorrath gesammlet, alsdann zieht er daraus die genealogischen Sätze. Diese betreffen bekannter massen 1) die Herkunft, 2) Zeit und Ort der Geburt, 3) den Stand, das Amt, die Würde etc. 4) Zeit und Ort des Todes, 5) die Vermählung, da denn wieder des Gemahls oder der Gemahlin Herkunft, Geburt, Amt, Würde, Tod etc. vorkommen, 6) die Kinder, und zwar bey Personen männlichen Geschlechts allezeit, bey Weibspersonen aber nur alsdenn, wenn man vorhat, die mütterliche Abstammung einer Person zu zeigen.

      Wenn dieses bey allen Personen, die man genealogisch ableiten will, so weit es möglich ist, beobachtet worden; alsdann setzet man nach Anleitung der aus den Quellen gezogenen Sätze Eine oder mehrere Stammtafeln, nach der gewöhnlichen Art zusammen.

      In Geschlechtshistorien, das ist in solchen Werken, die, nach der besondern Absicht der Verfasser, nebst der Genealogie auch die Historie einer Familie oder eines Zweigs derselben enthalten sollen, werden die historischen Umstände im Texte der Werke selbst angeführt; ja man thut auch sehr wol, wenn mann in diesem Fall den grösten Theil der in blosen Stammtafeln sonst unentbehrliche genealogische Säze selbst, auf den Text verspahret, und in den Stammtafeln sonst weiter nichts setzet, als was zur Kenntnis der Abstammung und zur