Die Kriegsstammrolle und ihre Führung (1918)/15

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
< Die Kriegsstammrolle und ihre Führung (1918)
Version vom 18. Februar 2012, 14:32 Uhr von Arend (Diskussion • Beiträge) (fertig)
(Unterschied) ← Nächstältere Version • aktuelle Version ansehen (Unterschied) • Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Die Kriegsstammrolle und ihre Führung (1918)
Inhalt
GenWiki E-Book
<<<Vorherige Seite
[14]
Nächste Seite>>>
[16]
Datei:Kriegsstammrollen.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: fertig
Dieser Text wurde zweimal anhand der angegebenen Quelle korrekturgelesen.


aufzunehmen; deshalb hat das Kriegsministerium am 22.12.1915 bestimmt, daß für die Dauer des Krieges die Militärpässe und Überweisungsnationale durch nachstehendes Muster in Form eines Deckblattes auf der zweiten Umschlagseite ergänzt werden:

Angehörigen-Adressen des
(Dienstgrad, Name, Vorname.)
      1. Ehefrau <math>\left\{ \begin{align} \\ \\ \end{align} \right.</math> Vor- und Mädchenname,
Wohnort (Kreis),
Straße, Hausnummer,
evtl. Vermerk ledig.
      2. Eltern <math>\left\{ \begin{align} \\ \\ \\ \end{align} \right.</math> Stand oder Gewerbe,
Vor- und Zuname des Vaters,
Vor- und Mädchenname der Mutter,
Wohnort (Kreis),
Straße (Hausnummer).
      3. Verwandte,
falls ledig
oder Frau tot
<math>\left\{ \begin{align} \\ \\ \\ \end{align} \right.</math> Verwandtschaftsgrad,
Stand oder Gewerbe,
Vor- und Zuname,
Wohnort (Kreis),
Straße (Hausnummer).

      4. Bei der Entlassung (auch Entlassung zur Arbeitsaufnahme in der Kriegswirtschaft s. A.V.Bl. 17, S. 175, nicht aber bei Versetzung) von Mannschaften, die in die Kriegsstammrolle aufgenommen worden sind, muß ein Offizier, Sanitätsoffizier oder Beamter in Offizierrang den zu entlassenden Mann über den Inhalt der §§ 2, 29 bis 38, 40, 42, 43 des Mannschaftsversorgungsgesetzes vom 31.5.1906 (M.V.G. 06), der Ziff. 40 der Pensionierungs-Vorschrift für das Preußische Heer vom 16.3.1912 (P.V.)