Grundzüge einer quantitativen Genealogie (Rösch)/008

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Grundzüge einer quantitativen Genealogie (Rösch)
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Null und Unendlich annehmen. Zwischen Halb- und Vollgeschwistern wird juristisch ein Unterschied offenbar nicht gemacht. Bestehen zwischen zwei Personen mehrere Vws.-beziehungen, so gilt zur Feststellung der Vws.-nähe stets der kleinste gj-Wert allein. Anders steht es bei der Frage des Erbrechtes: mehrfache Vws. führt einem Erben auch mehrere Erbteile (gleich oder verschieden groß) zu. Das Beispiel der Fig. 1 wird uns all diese Verhältnisse anschaulich machen: Die Personen A und N (Onkel und Neffe) sind juristisch im 3. Grad der Seitenlinie verwandt, wenn auch auf den verschiedenen wegen A – BC – M – N, A – B – DE – K – L – N, A – B – E – FG – H – J – N sich für gj (entsprechend der Zahl der Verbindungsstriche!) die Werte 3, 5 und 7 ergeben. Zwischen A und P hingegen besteht juristisch keine Vws. infolge der unehelichen Geburt des P. Liegt hingegen der Fall so, daß die Personen A und N als einzige noch Lebende den F beerben, so erfolgt die Aufteilung des Besitzes des F (übrigens genau so, als wenn die Zwischenglieder jeweils nacheinander lebend ihr Erbe angetreten und weitergegeben hätten) unter Nichtbeachtung des Erbrechtes der jeweiligen etwa überlebenden Ehegatten nach folg. „juristischen Erbanteilen“ e: eE = 1/2; eH = 1/2; eB = 1/4; eK = 1/4; eJ = 1/2; eA = 1/8; eM = 1/8; eL = 1/4 + 3/2 = 3/4; eN = 1/8 + 3/4 = 7/8. Die Zahlen ergeben sich ohne weiteres aus der Figur. Die e-Werte stehen mit den gj nicht in einfacher funktionaler Beziehung, da Geschwister zu gleichen Teilen erben (§ 1924 BGB.), ihre Anzahl also jeweils wesentlich ist; die e können daher nur von Fall zu Fall durchberechnet werden. Ihre Summe muß in jedem Zeitmoment = 1 sein, so z. B. im Endfall des Beispiels: eA + eN = 1/8 +7/8 = 1.

      Für rein biologische Studien, wie wir sie hier beabsichtigen, sind die Definitionen des deutschen Rechts[1] im Gebiet der Vws. somit wenig geeignet. Die gegenseitigen Beziehungen der juristischen und biologischen Begriffe hat Käßbacher[2] darzustellen versucht. Er spricht die Diskrepanzen klar aus; abgesehen von einigen sinnstörenden Druckfehlern im Text ist auch der Entwurf der übersichtlichen Tafel ebenso lobenswert wie die Aufstellung klarer und vernünftiger Namen für eine größere Anzahl von Vws.-beziehungen. Leider aber ist dem Autor das Zahlenmäßige seiner „durchschnittlichen Erbgutgemeinschaft“ (etwa entsprechend unserem „mittleren bVA.“, siehe unten!) völlig mißlungen; möglicherweise wurde er irritiert durch die falsche Annahme, der Proband auf seiner Tafel müsse allseitig von konzentrischen Quadraten jeweils gleicher durchschn. Erbgutgemeinschaft umgeben sein. So könnte sich erklären, daß von den Großeltern über Onkel und Onkelkinder der Zahlenwert gleich (25 %) bleibt, um dann in gradliniger Verlängerung plötzlich auf 6.25 % bei den Onkelenkeln, dann auf 1.6 bei den Onkelgroßenkeln abzufallen, usf. Leider sind aber außer in der geraden vom Probanden auf- und absteigenden Linie dadurch bei Käßbacher alle biologischen Zahlen, sowohl in der Tafel als im Text, falsch geworden, so daß die Schrift vielleicht mehr Verwirrung als Nutzen angerichtet hat.


  1. Nicht in allen Ländern ist die Lage die gleiche; so hat z. B. in Norwegen ein uneheliches Kind Anspruch auf Namen und Erbschaft des Vaters. Eine rechtsvergleichende Rundschau, historisch und regional, würde sicher manches Interessante zutage fördern, geht aber über denRahmen unserer Absichten hinaus.
  2. Max Käßbacher: Tafel zur leichten Bestimmung des rechtlichen und biologischen Grades der Verwandtschaft. Ffm. [1930] (Franzmathes Verlag). 8 S. Text, 1 Farbtafel.