Westfälische Frei- und Femgerichte/61

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Westfälische Frei- und Femgerichte
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so würde eher als auf einen kölnischen Erzbischof auf Kaiser Friedrich I., der ja einer Chronik zufolge in Dortmund als Freischöffe aufgenommen sein soll, das Augenmerk zu richten sein, oder auf König Rudolf I., dem die Herstellung der Ordnung in Deutschland so sehr am Herzen lag, oder auf einen der sächsischen Kaiser, die sich aus Vorliebe für sein Stammland Westfalen haben bewegen lassen, den Gerichten desselben Vorrechte zu gewähren.

      Von diesen und anderen Vermuthungen wird am besten ganz abgesehen. Die Freigerichte gründeten ihre Kompetenz-Ansprüche darauf, daß ihnen von Karl dem Großen der Königsbann verliehen worden. Den Freigrafen wurde, um es zu wiederholen, nicht bestritten, daß sie unter dem Bann zu laden und zu richten befugt seien, – wenn diesen stand er ohne Zweifel auch denjenigen zu, von denen sie ihre Rechte erlangt hatten, nämlich den Grafen, die schon unter Karl dem Großen in Thätigkeit waren. Es kann sonach nicht füglich bezweifelt werden, daß der Vorzug der Freigerichte, ihre weit gehende Gewalt, – ein Ausfluß des Königsbannes, – von dem großen Kaiser herrührt. Dieselben Rechte, welche die Freigerichte ausübten, müssen auch den Grafengerichten zugestanden haben, von Anfang ihres Bestehens damit verbunden gewesen sein. Beweise dafür, daß die Grafen oder Grafengerichte sich auch schon über die Freigrafschaft hinaus für kompetent erklärt hatten, liegen freilich nicht vor. Daraus läßt sich aber, da über die Thätigkeit der Grafen in streitigen Civil- und in Kriminalsachen keine Nachrichten erhalten sind, allein noch nicht folgern, daß es unterblieben.