Die Kriegsstammrolle und ihre Führung (1918)/19
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Die Kriegsstammrolle und ihre Führung (1918) | |
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- b) Für alle übrigen Kriegsformationen, die im Felde oder in der Heimat aufgelöst werden, bestimmen im allge meinen die zuständigen stellvertretenden General kommandos und obersten Waffenbehörden bestehen bleibender Friedensformationen, an welche die Stammrollen abgegeben werden.
- Zuständig für die Aufbewahrung sind die Armeekorps, die den Ersatztruppenteil gestellt haben.
- Für die Feldartillerie-Formationen, die ihren Ersatz von den der Inspektion der Feldartillerie-Schießschulen unterstellten Feldartillerie-Ersatztruppenteilen erhalten ist das Armeekorps zuständig, in dem die Formationen demobil gemacht oder aufgelöst werden.
- Für die Feld- und Etappen-Magazinverwaltungen und Bäckereiverwaltungen sind die Kriegsintendanturen zuständig, in deren Bereich Demobilmachung oder Auf lösung der Verwaltungen erfolgt.
- Für die Kriegsformationen, für die keine Ersatztruppenteile bestimmt waren, ist das Armeekorps zuständig, in dessen Bezirk die Formation zurückgeführt und aufgelöst wird. Wird eine solche Formation bereits im Felde aufgelöst, so bestimmt das Kriegsminislerium auf Antrag das zuständige Armeekorps.
- Für die Inspektion der Feldartillerie-Schießschulen und der dieser unterstellten Feldartillerie-Schießschulen und Feldartillerie-Ersatzformationen ist die Inspektion der Feldartillerie zuständig.
- Für die Proviantdepots und Ersatzmagazine sind die Korpsintendanturen, in deren Geschäftsbereich sie sich befunden haben, zuständig.
Alle Aufbewahrungsstellen sind, soweit bisher möglich, in der „Übersicht der Behörden und Truppen in der Kriegs¬formation" angegeben worden. Sie sind den beteiligten Formationen