Baden/Staatshandbuch 1880/014

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Baden/Staatshandbuch 1880
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      § 48. Die Ständeglieder sind berufen, über die Gegenstände ihrer Berathungen nach eigener Ueberzeugung abzustimmen. Sie dürfen von ihren Committenten keine Instructionen annehmen.

      § 48a. Kein Kammermitglied kann wegen seiner Abstimmungen oder wegen seiner Aeußerungen bei Kammer-, Abtheilungs- und Kammissions-Verhandlungen anders als nach Maßgabe der Geschäftsordnung der Kammer zur Verantwortung gezogen werden.

      Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen beider Kammern bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei. (Durch das Gesetz vom 21. Oktober 1867 REg.-Bl. Nr. XLVII., Seite 423/424, beigefügter Zusatz-Paragraph.)

      § 49. Kein Ständeglied kann während der Dauer der Versammlung, ohne ausdrückliche Erlaubniß der Kammer, wozu es gehört, verhaftet werden; den Fall der Ergreifung auf frischer Tat bey begangenen peinlichen Verbrechen ausgenommen.

      § 50. Die Stände können sich nur mit den nach gegenwärtigem Grundgesetz zu ihrer Berathung geeigneten oder vom Großherzog besonders an sie gebrachten Gegenständen beschäftigen.

      § 51. Es besteht ein ständischer Ausschuß aus dem Präsidenten der letzten Sitzung und drey andern Mitgliedern der 1sten und sechs Mitgliedern der 2ten Kammer: dessen Wirksamkeit auf den namentlich in dieser Urkunde ausgedruckten Fall, oder auf die von dem letzten Landtag mit Genehmigung des Großherzogs an ihn gewiesenen Gegenstände beschränkt ist.

      Dieser Ausschuß wird vor dem Schlusse des Landtags, auch bey jeder Vertagung desselben, in beyden Kammern durch relative Stimmenmehrheit gewählt. Jede Auflösung des Landtags zieht auch die Auflösung des, wenn gleich schon gewählten, Ausschusses nach sich.

      § 52 Die Kammern können sich weder eigenmächtig versammeln, noch nach erfolgter Auflösung oder Vertagung beysammen bleiben und berathschlagen.