Bolkenhain/Geschichte der Bolkoburg/41

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
< Bolkenhain‎ • Geschichte der Bolkoburg
Version vom 23. Oktober 2011, 20:17 Uhr von SMuennich (Diskussion • Beiträge) (Fußnotengruppierung)
(Unterschied) ← Nächstältere Version • aktuelle Version ansehen (Unterschied) • Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Bolkenhain/Geschichte der Bolkoburg
Inhalt
GenWiki E-Book
<<<Vorherige Seite
[40]
Nächste Seite>>>
[42]
Datei:Bolkoburg 1895.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: fertig
Dieser Text wurde zweimal anhand der angegebenen Quelle korrekturgelesen.


derjenige, an den die Güter der Ladislaischen Verordnung gemäß fallen, sich nicht wohl verhält, das Seine verschwendet und übel anwendet oder sich seinem ehrlichen adeligen Herkommen gemäß nicht verheiraten würde, so soll er ausdrücklich exkludiert sein, und die Güter sollen ihm nicht eingeräumt werden. Dieser defectus ist an Karl Heinrich von Zedlitz vorhanden und leicht zu erhärten. 4) dieser gibt keine hinreichende Sicherheit, daß er die Güter nicht verschwenden wird, da er selbst sein Eigentum nicht gehörig konserviert.

Karl Heinrich von Zedlitz antwortet am 5. Juni auf diese ihm durch das Amt mitgeteilten Punkte, „daß sie nach nichts anderem als lauter Desparation schmecken“, weshalb sie auch seiner Immission[GWR 1], die doch nächstens erfolgen möchte, nicht das Geringste in den Weg legen könnten. Das Amt schließt sich seiner Meinung an und bestimmt dazu einstweilen den 18. Juni.

Doch dieser war nicht geneigt, mit seiner Einsetzung so lange zu warten, sondern nahm am 12. mit Hilfe des Pfarrers von Bolkenhain und einiger anderen Personen die Burg in Besitz, warf die vorhandenen Diener nebst ihren Sachen aus dem Schlosse, erbrach die Zimmer und vergriff sich an den dort vorhandenen Mobilien, wie dies Niklas Sigmund in einer Beschwerdeschrift von demselben Tage dem Amte ausführlich meldet.

Darüber amtlich befragt, erklärt jener am 17. die ganze Besitzergreifung nur für eine unschuldige Vorsichtsmaßregel, die nur ergriffen worden sei, um die Immission wirklich zustande zu bringen, und erinnert dabei in schlau berechnender Weise an die im Jahre 1691 durch Niklas Sigmund von Zedlitz verhinderte Einführung des Sequesters. In jener Beschwerde wäre übrigens das meiste erlogen.

Alle Gesuche, auch das des Niklas Sigmund vom 17. Juni, die hofgerichtliche Immission propter nova emergentia etwas länger hinauszuschieben, waren fruchtlos. Am 21. Juni 1694 melden Hans Heinrich von Schultz und Johannes Gregorius Behnesch, Königl. Mann- und Hofgerichts-Deputierte zu Schweidnitz. dem Landeshauptmann, daß Karl Heinrich von Zedlitz durch sie am 18. in die Bolkenhainschen Güter eingeführt und ihm die Burg Bolkenhain übergeben worden ist.

Die Witwe, Gräfin von Mansfeld, behielt noch immer eins der besten Zimmer und ein anderes Gemach in ihrem Besitz; außerdem befanden sich in einem Zimmer versiegelt die Mobilien ihrer Stieftochter, dieselbst bei einem katholischen Vormund untergebracht war. Karl Heinrich von Zedlitz mußte sich



Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

  1. Gerichtliche Einsetzung, Einweisung; siehe Eintrag Immission. In: Pierer's Universal-Lexikon, Band 8. Altenburg 1859, S. 833. Digitalisat auf Zeno.org (07.03.2011)