Bolkenhain/Geschichte der Bolkoburg/07

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Bolkenhain/Geschichte der Bolkoburg
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Wann dieser Hans von Logau in den Besitz des Burglehns Bolkenhain gelangt ist, ist urkundlich nicht mehr nachzuweisen, wohl aber, wann er es abgegeben hat; denn am Aschtage (19. Februar) 1371 bekennt und bestätigt die Herzogin Agnes, daß „er das Burglehen auf dem Hause zum Hain, wie er es von Herzog Bolko, ihrem Gemahl, zu dessen Lebzeiten erhalten“, mit allen Zugehörungen an Gotsche Schoff verkauft hat. Zeugen: Nickel Bolz, Friedrich von dem Pechwinkel, Reinisch Schoff, Gunzel von der Swine (Schweinhaus), Nickel von dem Zeisberge, Wenzel von Niebelschütz und Peter von Niebelschütz, Landschreiber.

Dieser neue Besitzer des Burglehns war Gotsche Schoff, der jüngere, Herr der Burg und Herrschaft Kynast, der etwa 1346 geboren war und 1420 starb und bei der Herzogin Agnes in großer Gunst stand. Da er seinen Wohnsitz auf dem Kynast behielt, setzte er auf der Bolkoburg einen Burghauptmann, den vorher erwähnten Gunzel (Kunze) von Schweinhaus, ein, der jedoch noch in demselben Jahre bei einem Ritterspiel in Prag ums Leben gekommen sein soll.

Wie lange Gotsche Schoff die Bolkoburg besessen hat, läßt sich ebenfalls nicht genau ermitteln; wahrscheinlich trat nach dem am 2. Februar 1392 erfolgten Tode der Herzogin Agnes, durch welchen König Wenzel, der Sohn Karl IV., unumschränkter Herr der Fürstentümer Schweidnitz und Jauer wurde, ein Besitzwechsel ein.


2. Die Bolkoburg wird Pfandbesitz.

Nachdem die Bolkoburg unmittelbar an die böhmische Krone gefallen war, änderten sich die Verhältnisse gewaltig. Zunächst wurde die bestehende Einrichtung der Burggrafschaften aufgehoben, da die von den böhmischen Königen ernannten Landeshauptleute die Obliegenheiten der früheren Burggrafen übernahmen. Gleichzeitig nahm aber auch das Verhältnis der Burglehnsinhaber zu den böhmischen Königen insofern einen ganz neuen Charakter an, als die Burg mit ihrem Gebiete nunmehr den Besitzern pfandweise gegen Erlegung einer bestimmten Pfandsumme, Pfandschilling genannt, auf bestimmte Zeit überlassen wurde. Bei Wiedereinlösung oder anderweitiger Vergebung des Burglehns wurde die Pfandsumme zurückgezahlt. Daß nunmehr böhmische Edelleute als Burginhaber an die Stelle der schlesischen traten, ist selbstverständlich.