Platjenwerbe Nr. 3

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Hierarchie

Regional > Bundesrepublik Deutschland > Niedersachsen > Landkreis Osterholz > Platjenwerbe

1934
1875 Ur-Kataster



Einleitung

Platjenwerbe Nr. 3, Hof in Platjenwerbe, jetzt Gemeinde Ritterhude, Kreis Osterholz, Niedersachsen.

Adresse: Koppelweg Nr. 7


Geschichte des Hofes

Allgemein

1762-1789 (Gründung der Hofstelle ?): In den Listen von 1682, 1691 und 1710 (siehe Geschichte Platjenwerbe) konnte bisher kein Besitzer dieses Hofes nachgewiesen werden. Wahrscheinlich hat der aus dem Hof Platjenwerbe Nr.26 stammende Jürgen Fechtmann diese Stelle nach seiner Heirat im Jahre 1762 neu gegründet, so daß der Hof zwischen 1762 und 1789 entstanden sein könnte. Nach Aufzeichnungen von Arnold Bruns Senior aus dem Jahre 1945 ist auf dieser Stelle 150 Jahre lang das Schmiedehandwerk ausgeübt worden.


In einer Beschreibung der Gebäude zu Platjenwerbe ist folgendes verzeichnet:

1826 Dierich Fechtmann – Wohnhaus 55x38 Fuß – Scheune 33x27 Fuß
1853 Hermann Fechtmann – Wohnhaus 55x33 Fuß – Scheune 33x27 Fuß – Anbau 27x14 Fuß – Speicher 32x21 Fuß
1867 Johann Hinrich Meyer – gleiche Gebäude
1872 am 16. April abgebrannt (offensichtlich das Wohnhaus, nur diese Maße in [m] sind danach verändert)
1872 am 12. Okt. Wohnhaus 17,35x11,55 m – Scheune 9,50x7,75 m – Anbau 7,75x 4,0 m – Scheune 9,20x6,10 m

Quelle: Ritterschaftliches Archiv Stade Akten Nr. 508 (8)

Der landwirtschaftliche Betrieb bestand bis 1951. Danach wurde das Land an Friedehorst verpachtet und eine Geflügelfarm eingerichtet, auf der auch Behinderte ausgebildet und beschäftigt wurden.


Chronologische Dokumentation


1789 (Tobacks-Accise für das Dorf Platjenwerbe): 52. Jurgen Fechtmann


1812 Die Abstimmung der Meiergefälle fehlt zu dieser Stelle.


1820-1846 Im Verzeichnis der Gemeinheitsberechtigten Eingessenen der Dorfschaft Platjenwerbe wird unter der Ordnungs-Nr. 12 Dierk, jetzt Hermann Fechtmann, aufgeführt. In einer weiteren späteren Aufstellung von Interessenten am Teilungsprozeß finden wir unter der Ordnungs-Nr. 12 Dierk Fechtmann.
In den Abfindungstabellen ist vermerkt, was jeder Interessent wirklich aus der Gemeinheitsteilung erhalten hat. Unter der Ordnungsnummer 12 sind für Dierk, jetzt Hermann Fechtmann, für dessen Schullenstich die folgenden Parzellen mit Charten-Nr. vergeben:

1. Der Anschuß vor dem Hause 016
2. Im sogenannten Holze vom großen Glindberge nach der Aue 142
3. Auf dem Vorbrennen 186
4. Im kleinen Ostermoor 238


1852 Urliste der Einwohner und Wohngebäude in Platjenwerbe Nr. 22 vom 3. Dezember 1852, aufgenommen von Baumeister Hermann Kühlken aus Platjenwerbe:

Schmied Hermann Fechtmann (53), Ehefrau Gesche (58), Geselle Johann Hinrich Meier (31), Magd Beta Grotheers (23), Lehrling Hermann Meier (19) und angenommenes Kind Hinrich Grotheer (13).

1864 Urliste der Einwohner und Wohngebäude in Platjenwerbe Nr. 3 vom 3. Dezember 1864, aufgenommen von dem Vorsteher Hinrich Seiden aus Platjenwerbe:

Schmied Hinrich Meier (43), Schmiedelehrling August Buschhorn (17), Magd Betha Krothör (33), Magd Metha Siek (14), Altenteiler Hermann Fechtmann (65), Altenteilerin Gesche Fechtmann (71).

1874/75 Bei der Grundsteuerveranlagung werden in den Gemarkungsakten zum Ur-Kataster von Platjenwerbe für Platjenwerbe Nr. 3 dem Schmied Johann Hinrich Meyer folgende Flächen zugewiesen: Blatt 1 Parzelle 24; Blatt 2 Parzellen 76, 77, 78, 79, 143, 147.

Geschlechterfolge

Fechtmann-Melcher

Jürgen Fechtmann
* 1732 Platjenwerbe
+

oo 1762 Lesum

Gesche Melcher
* 1737 Stendorf
+ 1790 Platjenwerbe


Fechtmann-Fechtmann

Dierk Fechtmann
* 1783 Vor Löhnhorst
+ 1838 Platjenwerbe

Köthner in Platjenwerbe - löst 1838 die Stelle ab

oo 1810 Lesum I. Ehe

Gesche Fechtmann
* 1794 Platjenwerbe
+ 1817 Platjenwerbe

Keine erwachsenen Kinder kommen aus der Beziehung

oo 1819 Lesum II. Ehe

Gesche Ficken
* 1794 Heilshorn
+ 1871 Platjenwerbe


Fechtmann-Fechtmann

Gesche Fechtmann Witwe, geb. Ficken
* 1794 Heilshorn
+ 1871 Platjenwerbe

oo 1840 Lesum

Hermann Fechtmann
* 1799 Platjenwerbe
+ 1875 Platjenwerbe

Stellewirt und Schmied (1852)

Meyer-Grotheer

Johann Hinrich Meyer
* 1821 Heilshorn
+ 1906

Schmiedemeister und Stellewirt (1874) - war Geselle von Hermann Fechtmann (1852)
1872 im April Vernichtung des Hauses durch Feuer - im Oktober stehen auf der Stelle Wohnhaus, Anbau, Scheune und Schmiede

oo 1865 Lesum

Beta Grotheer
* 1830 Ritterhude
+ 1902

Magd bei Hermann Fechtmann (1852)

Meyer-Horstmann

Johann Meyer
* 1872 Hinnebeck
+ 1952 Platjenwerbe

Pflugköthner (1909) - Sparkassenrendant (1938)
Erlernte das Schmiedehandwerk bei seinem Onkel Johann Hinrich Meyer

oo 1902 Lesum

Beta Margarethe Horstmann
* 1880 Stendorf
+ 1953 Platjenwerbe

Drei Töchter wurden geboren - Berta Henriette Luise (verh. Sasse), Gretchen und Johanne

Um 1950 - Wohnhaus und Hühnerfarm

Meyer

Johanne Meyer
* 1913 Platjenwerbe
+ 1997 Lesum









Sasse

Klaus Sasse




Ergänzende Angaben


Nachfolgender Vertrag besiegelt den Verkauf einer Grabstätte mit zwei Stelen auf dem alten Friedhof in Lesum, direkt an der Kirche belegen. Die Grabsteine befinden sich nicht mehr an ihrem ursprünglichen Ort, bei einem könnte es sich um den Grabstein nordwestlich vom Kirchturm handeln mit der Inschrift:
ANNO 1674 DEN 30 SEPTEMBER IST F. MARGRETA HEIDEWIG IOHAN VON LIENS EHLEIBLICHE TOCHTER IN IHREN ERLÖSER CHRISTO SANFT VND SEHLIG ENTSCHLAFFEN DER SEELEN GOTT GNÄDIG SEI IHRES ALTERS 10 JAHR 8 WOGEN
Auf der Rückseite befindet sich der Spruch:
KURTZ IST GEWESEN MEINE LEBENSZEIT DIE SICH VERWANDELT IN DIE EWIGKEIT MEIN LEIB IST DER ERDEN HIE ANVERTRAUT DER SEELEN NACH BIN ICH CHRISTI BRAUT DEN ICH NU SCHAWE IN SEINEN TRONE IN EWIGER FREUD VND WONE'
Dies ist aber nicht belegbar und nur eine Vermutung.


Erb-Kauf-Contract vom 9. Juny 1769
zwischen Johann Hinrich Brünjes aus Burgdamm und Schmiedemeister Jürgen Fechtmann zu Platjenwerbe


Zu Wissen, Kundt und Offenbahr sey hiermit jedermänniglich sonderlich denen zu wissen von nöthen, dass heute unter gesetzten dato zwischen Johann Hinrich Brünjes auf dem Burgdam ver Käuffer den einen und Schmiede Meister Jürgen Fechtmann von Platjenwerbe, Käufern am anderen Theile nachstehender zu Recht beständiger, unwiderruflicher Erb-Kauf-Contract abgeredet und geschlossen worden. Nemlich, es verkaufet gedachter Johann Hinrich Brünjes vor sich, seine Erben und Erbnehmer, an dem Schmiede Meister Jürgen Fechtmann seine allhier auf dem Lesumer Kirch Hofe bey den Borche’schen Greber nach Norden Belegenen 4 Begräbnise mit zwey aufstehenden Leichsteinen welche vor Zeiten zu Johann von Linen Hause gehöret, und solche geerbet, bis hero Besessen, benutzet und gebrauchet, oder auch Nutzen und gebrauchen können oder sollen um und für 31 Reichsthaler in Louidor, Kauf Summe Baaren Geldes, über welche 31 Reichsthaler Ver Käufer seinen Käufer mit verzicht der ausflucht nicht gezahlter oder empfangenen Geldes gebührender Maßen quitierend Bescheiniget Tradiret und über giebet auch verkäufer seinem Käufer vorgemeldete Begräbniße in den völligen Besitz und Eigenthum, damit zu schalten und zu walten, mit dem gäntzlichen versprechen, ihn Käufern für jedermann An und Zuspruch zu vertreten, und die gewöhnliche Landübliche Gewähr zu leisten.

Dannmehro auch gesamte Contraherende Theile wißend und wohlbedächtlich, sich allen ihnen zustehenden Freyheiten, Wohlthaten und Ausflüchten, als Betrugs, Irthums, listiger überredung, verletzung über die Hälfte, die Sache sey nicht so, wie obsteht abgehandelt, oder wie die nur Nahmen haben, erdacht sind, oder noch von denen Rechtsgelehrten möchten ersonnen werden, sich begeben, alles getreulich sonder geführet und dargelicht. Urkundlich ist dieser Kauf-Contract von uns Beyden Contrahenten eigenhändig unterschrieben und dem Hochadelichen Gericht Leßum zur Confirmation überreichet worden. So geschehen: Leßum und Vorburgdam am 29ten May 1789.

Jürgen Fechtmann
Johan Hinrich Brünjes

Vorerwähnter Kauf-Contract wird hiermit gerichtlich confirmiret, und soll darauf jederzeit erbeigentlich gehalten werden.
Signate. Schönebeck, d. 9ten Juni 1769

(l. s.)*
Cammann


Daß ich vorstehende 31 Reichsthaler, Schreibe Ein und Dreitzig Reichsthaler richtig empfangen, solche thue ich noch mahlen gebührend quittieren.

Schönebeck, am 9ten Juny 1769
Johan Hinrich Brüniges



*(l. s. = loco sigilli = anstatt des Siegels; deutet in der Abschrift an, dass das Original gesiegelt war)


Ehestiftungsvertrag vom 23. November 1810
zwischen Diedrich Fechtmann aus Löhnhorst und Gesche Fechtmanns aus Platjenwerbe

Königreich Westphalen
25 Centinen
ein Franken


Vor mir, dem Notar Ernst August Gottfried Schaumburg erschienen in meiner zu Aumund im Canton Blumenthal belegenen Wohnung am drey und zwanzigsten November Eintausend Achthundert und Zehn Diedrich Fechtmann, Schmiedt und Einwohner zu Löhnhorst im Canton Blumenthal und Gesche Fechtmanns, des Schmidts Johann Hinrich Fechtmann zu Plätjenwerbe im Canton Ritterhude eheliche Tochter und gaben zu vernehmen: Sie hätten sich einander die Ehe versprochen und wollten vorab eine Ehestiftung errichten. Mit ihnen erschienen, der Braut-Vater Johann Hinrich Fechtmann und des Bräutigams Bruder Hinrich Fechtmann und wurden hierauf in Gegenwart dreyer dazu erbetener Zeugen namentlich Cord Hashagen, Cord Christophers und Hermann Heinrich Brinkmann, sämtlich zu Plätjenwerbe im Canton Ritterhude, ersterer Haussmann, zweiter Wagenmacher und dritter Schullehrer, folgende Punkte verabredet und bestimmt:


Art: 1.

Der Bräutigam zieht zu seiner Braut ins Haus und übergiebt deren Vater den beyden Verlobten seine gantze unterhabende Stelle, nemlich Haus und Hof, Land und Sand, Mobilia und Inventar nichts davon ausgenommen so wie er solches alles bis hierher besessen jedoch ohne die ausstehenden Gelder und Forderungen als welche derselbe vor sich behält und damit nach seinem Gefallen zu schalten und zu walten sich freyer Disposition reservirt.


Art: 2.

Die beyden Verlobten und künftigen jungen Eheleute versprechen, ihren respectiven Vater und Schwiegervater zu ehren und zu lieben auch ihn in Essen und Trinken und Kleidung zu unterhalten und in gesunden und kranken Tagen zu hegen und zu pflegen. Im Falle aber dieselben sich mit ihm an einem Tische und in einer Kost nicht vertragen können, so soll demselben ein convenobler der Stelle angemessener Altentheil wovon er standesgemäß leben kann, ausgeführt werden.


Art: 3.

Beheindt sich der Vater alljährlich zum Nothgroschen aus, den nöthigen Rauch tobak und Ein und Vierzig Francen und Sechzig Centimen (Zehn Reichsthaler) in Gold.


Art: 4.

Den noch auf der Stelle befindliche Sohn und Bruder der Braut Nahmens Johann, nehmen die jungen Leute als ihr eigenes Kind und versprechen denselben fleißig zur Schule und Kirche zu halten, in aller Gottesfurcht zu erziehen und ihn ein Tugend Handwerk wozu er Lust hat, lernen zu lassen, auch ihn so lange er sich im Hause aufhält, mit allen nötigten Kleidungs Stücken, an Leinen und Wollen und Wäsche zu versorgen. Überdem wird demselben für den Abstand der Stelle Zwey hundert und acht Franken (fünfzig Reichsthaler) in Gold und by seiner demnächstigen Verheirathung Sechshundert Vier und Zwanzig Francen (Einhundert und fünfzig Reichsthaler) in Golde zugesichert, von welchen letzteren, Vierhundert und Sechzehn Francen (Einhundert Reichsthaler) auf Brautmorgen, und dann nach einem freien Jahr, alljährlich Einhundert und Vier Franken (Fünfundzwanzig Reichsthaler) bezahlt werden; Zugleichen ein vollständiger Bräutigams Wagen, ein Bette, und eine Kuh nächst der Besten nebst zwey Part Ehrenkleider, welches letztere alles auf Bräutigams Morgen erfolgen soll. Dagegen soll derselbe nach Vermögen Solange er sich auf der Stelle aufhält, zu deren Besten mit arbeiten und bleibt dann im Falle er unverheirathet stirbt, seine Abfindung und seyn Nachlaß bey der Stelle.


Art: 5.

Bringt der Bräutigam seiner Braut zu, Vierhundert und sechzehn Francen (einhundert Reichsthaler) in Gold an Selbsterworbenen Mitteln und für und Vierzig Francen und Sechzig Centimen (Zehn Reichsthaler) aus seiner Elterlichen Stelle nebst einer Jungbunten, welches alles auf Brautmorgen baar erfolgen soll und dessen Bruder letzteres aus der Stelle zu liefern verspricht.


Art: 6.

Wollen beyde jetzt Verlobte und künftige jungen Eheleute miteinander in Güther Gemeinschaft leben, und soll der von ihnen zulängstlebende des zuerst versterbenden, im Falle keine Leibes Erben vorhanden sind, einziger wahrer Erbe seyn. Zu wahrer Urkund dessen haben sämtlich Comporenten diese Ehebindung, nachdem ihnensolche deutlich vorgelesen und in allen Stücken von ihnen genehmigt worden, nebst den adhibirten Zeugen in meiner Gegenwart eigenhändig unterschrieben. So geschehen Aumund im Canton Blumenthal am drey und zwanzigsten November Eintausend und Achthundert und Zehn.

23’Nov. 1810

Diedrich Fechtmann

Gesine Fechtmann
Johann Hinrich Fechtmann
Hinrich Fechtmann
Cord Hashagen
Cord Christophers
Herm. Hinr. Bringmann, Maitr. d’Ecole (Schulmeister)

Ernst August Gottfried Schaumburg. Dr.
Notar zu Aumund im Canton Blumenthal

Die völlige Übereinstimmung vorstehender Abschrift mit dem in meinem Register befindlichem Originale wird hierdurch von mir beurkundet. Aumund am Vier und Zwanzigsten November Eintausend Achthundert und Zehn.


EAG Schaumburg Dr. Notar

Infolge der von dem … Notar von Finkh dato aufgenommenen Erklärung des Johann Hinrich und Diedrich Fechtmann, nach welcher, bloß aus Versehen des Guthsherrlichen Consences in vorstehender Ehestiftung nicht gedacht worden, wird selbige von mir, auf Verlangen der gesammten Interessenten, mit Vorbehalt meiner Gerechtsame und mit der ausdrücklichen Bemerkung, dass für das Verschriebene keine Meyer Partientien haften sollen, gutsherrlich hierdurch bestätigt.

Holzhausen d. 9 ten April 1812

v. d. Borch


1829 deb 4 ten Decemb.
Richtig bezahlt:
Adelheit Fechtmanns



Vollmachtserteilung
Seite 1
Seite 2


Wenn bisher schon verschiedene Ceusiten (?) meines Guts Schönebeck von der ihnen gesetzlich zustehenden Ablösungs-Befugniß Gebrauch gemacht, dieser soll aber in meiner Abwesenheit öfterer vorkommen könnte, so ertheile ich meinen Gutsverwalter Ungewitter zu Schönebeck hiermit die generelle Vollmacht, in allen Ablösungssachen vom Gute Schönebeck in meinen Namen mit den Pflichtigen zu handeln, mit ihnen Vergleiche abzuschließen, für mich bey der Ablösungs-Commission zu erscheinen bey derselben die erforderlichen Anträge zu machen und Erklärungen ab zu geben, und demnächst die Ablösungs-Receße zu unterschreiben und bestätigen zu lassen, auch die Ablösungs-Capitalien in Empfang zu nehmen, und darüber zu quittieren, und genehmige ich hiermit alles was mein gedachter Bevollmächtigter in den Ablösungsangelegenheitender an mein Gut Schönebeck Verpflichteten bereits gehandelt hat, oder noch handeln wird. Urkundlich meiner eigenhändigen Unterschrift und beygedrückten Petschafts.

So geschehen, Detmold den 6ten Febr. 1835.
Verwittwete von der Borch gebohrene Freiin von der Borch

Daß vorstehende Vollmacht von der dem Gerichte wohlbekannten Hand der verwittweten Frau Landräthin von der Borch als Besitzerin des adelichen Guts Schönebeck unterschrieben, und mit deren Petschaft besiegelt ist, wird hierdurch bescheinigt.

Gericht Schönebeck, den 24ten April 1835
Dr. Cammann

Pro copia

Wendelken'''


Ablösungs-Recess vom 15. Nov. 1837

Zwischen der verwittweten Frau Landräthin, Freifrau von der Borch, geborene Freyin von der Borch, als Besitzerin des Gutes Schönbebeck, und dem Diedrich Fechtmann zu Platjenwerbe ist folgender Ablösungs-Receß verabredet und geschlossen worden.

Der vorgedachte Diedrich Fechtmann besitzt zu Platjenwerbe, im Gericht Schönebeck eine von der Gutsherrschaft des Guts Schönebeck relevierende Meyerstelle. Von dieser Meyerstelle mußten alljährlich inclusive eines Rauchhuhnes Drei Thaler ein und zwanzig Grote Cassenmünze Meyerzins, ein Thaler Cassemünze für seine Schmiede und ein Scheffel ein Viertel Rocken Bremer Maße, in die Register des Guts Schönebeck bezahlt, und außerdem bei Veränderungen sowohl in der Person des Meyers als des Gutsherrn, ein Laudemium entrichtet, so wie von jedem neuen Meyer ein Heistergeld und, wenn der Meyer oder dessen Frau aus einem anderen Gerichte oder Amte gebürtig waren, ein Auftrittsgeld bezahlt werden.

Zur Ablösung von diesen vorgedachten Meyerabgiften, des Mehrungsgeldes für die Schmiede, seines aus der Langenholztheilung erhaltenen Gemeinheitstheils, so wie des Heimfallsrecht und überhaupt für die gänzliche Aufhebung dieses Meyernexus bezahlt der Diedrich Fechtmann an die Frau Landräthin von der Borch oder deren Generalvollmächtigen am 1ten nächsten Monats July die Summe von 175 Rthl, sage einhundert fünf und siebenzig Reichsthaler in Gold, die Pistole zu fünf Thaler gerechnet, wogegen die Frau Landräthin von der Borch für sich und ihre Nachfolger die vorerwähnte Meyerstelle des Diedrich Fechtmann samt Zubehör nunmehro als von allen gutherrlichen Verbande frei und als freies Eigenthum anerkannt.

Jedoch bleiben die Dispositions Befugnisse des Besitzers der Stelle so wie die Erbfolge, des erlangten freien Eigenthums ohngeachtet, denjenigen Beschränkungen, welche in der königlichen Verordnung vom 23ten Julius 1833 bestimmt sind und durch fernere Gesetze noch bestimmt werden mögen, unterworfen.

Alle Kosten, welche dieser Contract und dessen Bestätigung bei Königlicher Ablösungs-Commission veranlaßt, sind von dem Diedrich Fechtmann allein zu tragen.

Urkundlich dessen allen ist dieser vierfach ausgefertigte Ablösungs-Receß von dem Diedrich Fechtmann, so wie von dem Bevollmächtigten der Frau Landräthin von der Borch, deren Gutsverwalter, Förster Ungewitter zu Schönebeck, eigenhändig unterschrieben.

So geschehen Platjenwerbe und Schönebeck am 31ten März 1837 und unterschrieben zu Osterholz am 29ten Juny 1837.

Diedrich Fechtmann Ungewitter


Nachdem der vorstehende Ablösungs-Receß von dem Ablösenden und auch von dem Bevollmächtigten der Frau Landräthin von der Borch in Detmold, dem Förster Ungewitter aus Schönebeck vollzogen und bei dem Gehalte dieses Receßes etwas nicht zu erneuern gefunden, auch Rechte Dritter in dem am 21ten September d. J. abgehaltenen Professions-Termin nicht angemeldet worden: so wird die von beiden Theilen nachgefaßte Bestätigung deßselben, Commissionsseitig damit ertheilt und nur noch bemerkt, dass die Zahlung des Ablösungs-Capitals an die Frau Landräthin von der Borch rechtsgültig geschehen kann.

Osterholz den 15ten November 1837. Königliche Ablösungs Commission (L. S.) Wendelken


Die nachstehend benannte Summe ad einhundert fünf und siebenzig Rthl. Gold ist bezahlt für die vierfachen Contracte 1 1/6 rtl. courant erstattet Schönebeck, 2. July 1837 Ungewitter




Internetlinks

Offizielle Internetseiten

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