Postwesen
Einführung
Die Beförderungsanstalten in den alten Staaten vor dem Reichsdeputationshauptschluss (25.02.1803) und im Mittelalter dienten ausschliesslich Regierungszwecken. Franz von Taxis errichtete 1516 auf Veranlassung Kaiser Maximilians I. eine reitende Post zwischen Wien und Brüssel, welches Bei¬spiel weitere Nachahmung fand. 1595 wurde Leonhard von Taxis zum Generalpostmeister des deutschen Reichs ernannt und 1615 an Lamoral von Taxis diese Würde erblich verliehen. Obwohl 1597 die Post als kaiserl. Regal in Auspruch genommen wurde, so kam doch keine allgemeine deutsche Postanstalt zu Stande, indem viele Reichsstände eigene Landesposten unterhielten.
Rheinbund
Die den Rheinbundfürsten bewilligte Souveränetät hatte weitere Beschränkung der taxisschen Posten zur Folge. Dagegen gewährleistete die Bundesakte (Art. 17) die Gerechtsame des Hauses Thurn und Taxis, ohne jedoch, falls letzteres entschädigt würde, die Errichtung von Landesposten zu verbieten.
Norddeutscher Bund
Bis zu Errichtung des norddeutschen Bundes war das Postwesen in Deutschland sehr verwickelt, indem 12 Staaten (Oester¬reich, Preussen, Bayern, Sachsen, Hannover, Würtemberg, Baden, beide Mecklenburg, Oldenburg, Luxemburg und Braunschweig) eigene Landesposten, einige kleine (Anhalt, Waldeck, die schwarzburg. Unterherrschaften, Birkenfeld) preussische, Sachsen-Altenburg sächsische, Holstein, Lauenburg u. das oldenburgische Fürstentum Lübeck dänische u. 16 Staaten (beide Hessen, Nassau, Sachsen-Weimar, Sachsen - Koburg-Gotha, Sachsen -Meiningen, die schwarzburgischen Oberherrschaften, die reussischen Lande, Schaumburg-Lippe, Lippe-Detmold, Hessen-Homburg, Frankfurt a/M., Lübeck, Bremen und Hamburg) thurn- und -taxissche Posten mit einer Generaldirektion in Frankfurt a/M. hatten.
Vertrag mit Thurn und Taxis von 1867
Vergeblich bemühten sich einzelne-Regierungen u. Ständekammern, das thurn- uud - taxissche Lehuspostwesen als feudale Institution zu beseitigen. Dies geshhah erst durch den Vertrag Preussens mit dem Hause Thurn und Taxis vom 28. Jan. 1867, wonach es am 30.06. d. J. nach vierthalbhundertjährigem Bestehen aufhörte.
Post als einheitliche Staatsverkehrsanstalt 1867
Nach der Verfassung des norddeutschen Bundes vom 15.06.1867 (Art. 48) und nach der Verfassung des deutschen Reichs vom 16.04.1871 (Art. 52) ist des Postwesen für das gesammte Gebiet desselben (mit Ausnahme von Bayern u. Würtemberg) als einheitliche Staatsverkehrsanstalt eingerichtet und verwaltet, steht unter der oberen Leitung des Kaisers im Deutschen Reich und sind die Einnahmen für das ganze Reich gemeinschaftlich. Die reglementarischen und Tarifbestimmungen für den internen Verkehr Bayerns und Würtembergs, sowie für den unmittelbaren Verkehr beider Staaten mit den dem Reiche nicht angehörigen Nachbarstaaten sind den betreffenden Regierungen überlassen.
Zeitzeichen 1872
Status 1872: In den ausserdeutschen Staaten ist das Postwesen überall Staatsanstalt, am weitesten vorgeschritten in England, Frankreich und Belgien. Doch befassen sich die Postverwaltungen dieser Länder wie der Niederlande, Spaniens, Portugals, der Vereinigten Staaten etc. lediglich mit Beförderung von Briefen, Zeitungen und Geldanweisungen, während Personen - und Packettransport Privatgesellschaften überlassen ist.
Literatur
- Stephan: Geschichte der preussischen Post (1859).
- Hüttner: Das Postwesen unserer Zeit, 1854— 60, 5 Bde;
- Hartmann: Entwicklungsgeschichte der Posten, (1868).