Amt (innerhalb eines Kreises oder Landkreises)

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Ein Amt ist bzw. war in einigen deutschen Ländern eine Körperschaft öffentlichen Rechts, die sich aus mehreren Gemeinden innerhalb desselben Kreises bzw. Landkreises zusammensetzt und eine gemeinsame Verwaltung hat. Das Amt ist keine Gebietskörperschaft im rechtlichen Sinne, sondern eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Einen ersten Überblick bietet der Artikel Amt (Kommunalrecht). In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie..

Dieses Amt ist zu unterscheiden von dem Amt als historische Verwaltungseinheit, das vor der Bildung von Kreisen in vielen Territorien existierte und im 19. und 20. Jahrhundert durch die Kreise abgelöst wurde.

Deutschland vor 1945

Preußen

Rheinprovinz und Westfalen

In der Provinz Westfalen (nach 1841) und in der Rheinprovinz (nach 1927) löste die Bezeichnung Amt die Bezeichnung Bürgermeisterei ab. Damit wurde die Bezeichnung an die gleichnamige Bezeichnung ähnlicher Strukturen in anderen preußischen Provinzen angepasst.

Saargebiet

Das Saargebiet wurde 1920 aus der Rheinprovinz und kleineren Teilen der damals bayerischen Pfalz gebildet. Aus dieser Zeit haben sich die Bürgermeistereien, später Ämter erhalten.

Bundesrepublik Deutschland

Brandenburg

Stellung, Aufgaben und Organisation der Ämter sind in der Amtsordnung (=Teil 3 der Kommunalverfassung)[1] des Landes geregelt.

Mecklenburg-Vorpommern

Stellung, Aufgaben und Organisation der Ämter sind in der Amtsordnung des Landes[2] geregelt.

Nordrhein-Westfalen

Ämter gab es bis zum Inkrafttreten der Gebiets- und Verwaltungsreform am 1. Januar 1975[3].

Rheinland-Pfalz

In Rheinland-Pfalz gab es nach seiner Gründung 1946 in den Teilen, die zur ehemaligen Rheinprovinz gehört, also den damaligen Regierungsbezirken Koblenz und Trier bis zur Gebietsreform 1968/70 noch die Ämter. Sie wurden 1968/70 durch die neue Einrichtung der rheinland-pfälzischen Verbandsgemeinde abgelöst. [4].

Saarland

Ämter gab es bis zum Inkrafttreten der Gebiets- und Verwaltungsreform am 1. Januar 1974[5].

Schleswig-Hostein

Stellung, Aufgaben und Organisation der Ämter sind in der Amtsordnung des Landes[6] geregelt.

Benutzte Quellen und Literatur