Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/2/250

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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diesem Jahre bemerkt Pontoppidan: „im Schleswigschen Stift fing man an dem Bischoffen Friderico den Zehenden zu geben“, doch ohne die Quelle dieser Nachricht anzugeben. Im Seeländischen Kirchengesetz heißt es 1170, die dortigen Bauern hätten für dasselbe dem Bischof (Absalon) einen dreifachen Zehnten bewilligt[1]. Aus den Unruhen, die später in Schonen wegen der Zehntenleistung entstanden, um 1181, möchte hervorgehen (da bemerkt wird, die Jütländer und Fyenboer, welche König Waldemar gegen die Schoninger führte, hätten zu ihnen gestanden, fürchtend, auch über sie möchte dasselbe ergehen), daß der Zehnte in Fühnen und Jütland noch damals nicht eingeführt gewesen, schwerlich also auch im Schleswigschen Stift. Aber nach Waldemars Tode 1182 unter Knud scheint Ernst gemacht worden zu sein, zu den Zeiten des Bischofs Waldemar in Schleswig, der dem Königlichen Hause angehörte, ja die Verwaltung der Herzogthums hatte, bis des Königs Bruder Waldemar das Herzogthum antrat. Es bedurfte einer starken Regierung, wie die Knud Waldemarsens war, um die verhaßte Abgabe einzuführen. Nachdem gleich zu Anfange seiner Regierung die wieder aufgestandenen Schoninger unterdrückt worden, war an keinen Widerstand mehr zu denken. Es war 1186, als Erzbischof Absalon an den Bischof Waldemar einen Brief wegen der Zehnten richtete. Der Bischof solle dem Volke vorhalten, in Dänemark sei man desfalls übereingekommen. Die Zehnten sollten in drei Theile zerfallen, einen für den Bischof, den andern für den Priester, den dritten zur Erhaltung der Kirchengebäude. Bei Strafe der Excommunication müßten sie entrichtet werden nach dreimaliger Anmahnung; denen, die willig zahlten, sei der Friede Christi anzukündigen. Da die Priester Geistliches säeten unter dem Volke, sei es sehr billig, daß sie wieder Leibliches erndteten. Augustinus habe


  1. Pontopp. Annal. I, 433, 434. Der dreifache Zehnte (try tings tynde) bezieht sich darauf, daß der Zehnte theils dem Bischof, theils der Kirche, theils dem Priester zufallen sollte. Nach gemeinem deutschen Kirchenrechte sollte auch eine Quote an die Armen kommen. Vgl. Capit. II. Caroli M. a. 805, c. 23. Ut decimae populi dividantur in quatuor partes: id est una pars episcopo, alia clericis, tertia pauperibus, quarta ecclesiae in fabricis applicetur, sicut in decreto Gelasii Papae continetur. F. Walter, Lehrb. des Kirchenr. §. 192. K. F. Eichhorn, Grunds. des Kirchenr. II, S. 655.