Amt (innerhalb eines Kreises oder Landkreises)
Ein Amt ist bzw. war in einigen deutschen Ländern eine Körperschaft öffentlichen Rechts, die sich aus mehreren Gemeinden innerhalb desselben Kreises bzw. Landkreises zusammensetzt und eine gemeinsame Verwaltung hat. Das Amt ist keine Gebietskörperschaft im rechtlichen Sinne, sondern eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Einen ersten Überblick bietet der Artikel Amt (Kommunalrecht). In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie..
Dieses Amt ist zu unterscheiden von dem Amt als historische Verwaltungseinheit, das vor der Bildung von Kreisen in vielen Territorien existierte und im 19. und 20. Jahrhundert durch die Kreise abgelöst wurde.
Deutschland vor 1945
Preußen
Rheinprovinz und Westfalen
In der Provinz Westfalen (nach 1841) und in der Rheinprovinz (nach 1927) löste die Bezeichnung Amt die Bezeichnung Bürgermeisterei ab. Damit wurde die Bezeichnung an die gleichnamige Bezeichnung ähnlicher Strukturen in anderen preußischen Provinzen angepasst.
Saargebiet
Das Saargebiet wurde 1920 aus der Rheinprovinz und kleineren Teilen der damals bayerischen Pfalz gebildet. Aus dieser Zeit haben sich die Bürgermeistereien, später Ämter erhalten.
Bundesrepublik Deutschland
Brandenburg
Stellung, Aufgaben und Organisation der Ämter sind in der Amtsordnung (=Teil 3 der Kommunalverfassung)[1] des Landes geregelt.
Mecklenburg-Vorpommern
Stellung, Aufgaben und Organisation der Ämter sind in der Amtsordnung des Landes[2] geregelt.
Nordrhein-Westfalen
Ämter gab es bis zum Inkrafttreten der Gebiets- und Verwaltungsreform am 1. Januar 1975[3].
Rheinland-Pfalz
In Rheinland-Pfalz gab es nach seiner Gründung 1946 in den Teilen, die zur ehemaligen Rheinprovinz gehört, also den damaligen Regierungsbezirken Koblenz und Trier bis zur Gebietsreform 1968/70 noch die Ämter. Sie wurden 1968/70 durch die neue Einrichtung der rheinland-pfälzischen Verbandsgemeinde abgelöst. [4].
Saarland
Ämter gab es bis zum Inkrafttreten der Gebiets- und Verwaltungsreform am 1. Januar 1974[5].
Schleswig-Hostein
Stellung, Aufgaben und Organisation der Ämter sind in der Amtsordnung des Landes[6] geregelt.
Benutzte Quellen und Literatur
- ↑ Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV MV), in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2006 (GVOBl. S. 539, 546) (Stand Juni 2007)
- ↑ Amtsordnung für das Land Brandenburg (Amtsordnung - AmtsO) (=Artikel 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg), in der Fassung der Bekanntmachung Vom 10. Oktober 2001 (GVBl.I/01 S.188) zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 04. Juni 2003 (GVBl. I/03 S.172, 176) (Stand Juni 2007)
- ↑ Artikel Amt (Kommunalrecht). In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. (20.06.2007)
- ↑ http://www.gstbrp.de/html/mitgliederservice/rundbriefe/anlagen/komzukunft.pdf
- ↑ Artikel Amt (Kommunalrecht). In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. (20.06.2007)
- ↑ Amtsordnung für Schleswig-Holstein (Amtsordnung - AO -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. 2003, S. 112), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2006, GVBl. 2006, S. 285 (Stand Juni 2007)