Amt (innerhalb eines Kreises oder Landkreises)

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Ein Amt ist bzw. war in einigen deutschen Ländern eine Körperschaft öffentlichen Rechts, die sich aus mehreren Gemeinden innerhalb desselben Kreises bzw. Landkreises zusammensetzt und eine gemeinsame Verwaltung hat. Das Amt ist keine Gebietskörperschaft im rechtlichen Sinne, sondern eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Einen ersten Überblick bietet der Artikel Amt (Kommunalrecht). In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie..

Dieses Amt ist zu unterscheiden von dem Amt als historische Verwaltungseinheit, das vor der Bildung von Kreisen in vielen Territorien existierte und im 19. und 20. Jahrhundert durch die Kreise abgelöst wurde.

Bundesrepublik Deutschland

Brandenburg

Stellung, Aufgaben und Organisation der Ämter sind in der Amtsordnung (=Teil 3 der Kommunalverfassung)[1] des Landes geregelt.

Mecklenburg-Vorpommern

Stellung, Aufgaben und Organisation der Ämter sind in der Amtsordnung des Landes[2] geregelt.

Nordrhein-Westfalen

Ämter gab es bis zum Inkrafttreten der Gebiets- und Verwaltungsreform am 1. Januar 1975[3].

Saarland

Ämter gab es bis zum Inkrafttreten der Gebiets- und Verwaltungsreform am 1. Januar 1974[4].

Schleswig-Hostein

Stellung, Aufgaben und Organisation der Ämter sind in der Amtsordnung des Landes[5] geregelt.

Benutzte Quellen und Literatur