Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/2/090
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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte | |
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sind nur wenige bekannt, meistens aus adligen Geschlechtern: Wybe Meynstorp 1287, Luitgard v. d. Wisch 1383, Margaretha Schinkel 1402, Cäcilia Esbern 1439, Margaretha Smalfeld 1498, Elisabeth von Ahlefeldt 1515. Von den Besitzthümern des Klosters nachher.
Wir wenden uns jetzt zu den Holsteinischen Manns- und Frauenklöstern, die dem Benedictiner- und daraus entsprossenen Bernhardiner- oder Cistercienser-Orden angehörten.
Hier bemerken wir nun zuvörderst in dem eigentlichen Holstein das Nonnenkloster zu Itzehoe, Cistercienser-Ordens[1]. Es ist dieses Kloster nicht so alt, als man es durch die Annahme hat machen wollen, daß es schon aus den Zeiten des Ansgarius herstamme. Geuß meinte, den Namen des Orts Ivenfleth, wo es zuerst gestanden, mit dem bekannten Ebo in Verbindung bringen zu können. Jenes Ivenfleth aber liegt in der Kremper-Marsch, am Ausflusse der Stör im Kirchspiel Borsfleth, wo im Außendeiche noch eine Erhöhung den Namen Klosterwurth führt. Es ist jedenfalls zu bedenken, daß die Marschen erst im zwölften Jahrhundert bedeicht sind, zum Theil erst im dreizehnten, und daß man schwerlich ein Kloster früher dort angelegt haben würde. Um Versetzung von diesem Orte bat das Kloster 1263, und dieselbe wurde gewährt. Es ist dies nicht lange nach Adolphs IV. Tode († 1261), dem in gewissen alten Versen die Stiftung dieses Klosters zugeschrieben wird[2]. Damals war es aber noch nicht zu Itzehoe, es kann also dies nur von der ersten Gründung des nachher dahin verlegten Klosters zu verstehen sein, und Kuß Vermuthung, die auf den Umstand, daß das Kloster Reinfeld das Visitationsrecht des Itzehoer
- ↑ Der volle urkundliche Titel war: Conventus monialium monasterii parochialis ecclesiae sanct. Mariae virginis et Laurentii Martyris prope oppidum Etzehoe, Cysterciensis ordinis. Von diesem Kloster Kuß im N. Staatsb. Magazin 1832. 1 Bd. 1. Heft S. 9 ff. mit Benutzung der Urkunden, die Noodt im ersten Bd. der Beiträge hat abdrucken lassen, eines handschriftlichen Repertoriums der Urkunden, und einer Randangabe der Aebtissinnen und Priörinnen.
- ↑ Diese Verse des Henricus Aquiloni polensis, auf die öfter wird Bezug genommen werden müssen, stehen bei Westphalen I, 1022 und lauten: