Geschichte der Pfarreien des Dekanates Grevenbroich/152

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Geschichte der Pfarreien des Dekanates Grevenbroich
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Texterfassung: unbekannt
 


folgen nun 17 Namen ... und mehrere andere, welche alle als Meistbeerbte zu Gustorf diesen Vergleich haben helfen tractieren und schließen Alles ohne Geferd und Arglist.

Zur Wahrheits=Urkunde haben wir gegenwärtigen Brief geschrieben und unterschrieben und mit unserem und unseren Scheffens Siegel bekräfftiget. So geschehen in dem Altar=Haus zu Gustorf 1681, den 1. April Henricus Weisweiler, p. t. rector colligii."

Folgen die anderen Unterschriften nebst Johann Schmitz, Küster, Hartig, Pastor in Neuenhausen, testis. Ita attestor Joannes Reiner Schotten, Pastor in Elfgen.

Vorgenannte 60 Morgen Land sind bei der Aufhebung des Jesuiten=Ordens im Jahre 1773 an die Stadt Köln resp. an die Schulverwaltung in Köln übergegangen und noch jetzt in deren Besitz.

Im 16. Jahrhundert ist die Filialkirche von Garzweiler und im Jahre 1663 die von Elfgen von Gustorf abgezweigt und zur Pfarrkirche erhoben worden.

Die uralte Gerechtigkeit des Kirspels Gustorf, wie sie in dem Verzeichnisse alter Nachrichten durch Petrum Groß, zur Zeit Pastoren in Gustorf, 1643 geschrieben und in einem alten Kirchenbuche enthalten ist, hat folgenden Wortlaut:

"Dominica Iudica celebratur synodus in Gustorff.

Articulus 1. Solle auff Sontag Iudica auß jedem Hauß das Haubt erscheinen, Umb anzuhören Ire und der Kirchen gerechtigkeit, Und waß Sendt straffbar, helffen Straffen. Und welche ohne füglichen Ursachen nit erscheinen, sollen irremissibiliter der Kirchen ein Pfund wachs brüchig sein. Darumb der offermann die Nahmen ordentlich auflessen solle.

Art. 2. Dieße Kirch ist eine Uralte Mutterkirch. Die Capellen, darunter gehörig, seint: Gartzwiler und Elffgen.

Art. 3.Collator ist der Erzbischoff zu Cöllen, modo habent praesentationem P. P. societatis Iesu in Cöllen.[1]

Art. 4. Solle collator dem pastoren einen vicarium halten, welcher zwey missen in der Woche thuen solle, nemlich Donnerstags und Samstags, auch solle der vicarius alle Fest= und Sonntag dem offermann den Chorgesang helffen halten. Und in absentia pastoris die Kranken visitiren und predig versehen. Davon hat vicarius 60 Morgen Lands vel circiter.

Art. 5. Waß die Sontags fromissen zu halten anlangt, haben die Nachbaren zu dem ein Altar=Hauß auß der Kirchen=Renten erbawet.



  1. Dumont, Descriptio, 11.