Geschichte der Pfarreien des Dekanates Grevenbroich/044
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Capellen-Gilverath
die Lathen vor, daß im verwichenen Mai der Edler Ehrenfester von Birgel, Stadthalter zu Hülchrath, bei nächtlicher weilen mit Zuthan etlicher Schutzen auff einem Lathen Gut, welches Hein Otten Inne hat, einen, genannt Gerlachen, gefanglich angegriffen Und auff das Hauss Dyck gefürt.
1623 klagen die Lathen abermals wegen verletzter Jurisdiction durch den Vogt von Hülchrath, Johann Wassermann. Von Herrn Marschall Johann von der Hovelich wurde ihm ernstlich inhibirt, hinführo auff dem hoff Gilverath kein gepott zu thuen, sondern wo solches nothalber geschehen müsse, alßdann der halbmann oder schuldiger auß dem hoff für dir brüchte zu fordern alda sein gepott anmelde, vill weniger sei der angriff oder Pfandt auff gemeltem hoff Gilverade dem Vogten zu Hülchrath gestattet.[1]
Ein interessantes Manuscript im Pfarrarchiv zu Capellen enthält das Weisthum der Pfarrkirche zu Gilverath. Es ist betitelt: "Liber pro ecclesia Gilverath, continens quaestiones totius parochiae simulque designationem omnium redituum ecclesiae, pastoratus et custodiae, item modum et formam servandae synodi cum adiunctis habitis visitaionibus per Christianum Murarium, pro tempore pastorem in Gilveradt, anno 1628. Das Weisthum hat Pastor Murarius in zwei sehr alten Kirchenbüchern beschrieben und im Gebrauch gefunden. Es lautet:
"Erstlich soll der hochwürdige und wolledelgeborene Herr Prälat in St. Cornelii Münster auf der Inden, Grundtherr dieser Herrlichkeit Gilveradt und zugleich Collator dieser Pfarrkirchen, den Kirchenthurm bauen.
Zweitens sollen die Nachparen und Kirspelß Underthanen den Bütgen oder die Kirch mit ihren abhangen bauen.
Drittens soll ein zeitlicher Pastor den Choir underhalten.
Vierttens seind die Nachparen schudigh, dem Herrn Pastoren, dahe notig, ein Hauß zu bauen, wie gleichfallß auch dem custodi, idque secundum statuta capitularia.
Vünftens. In allen Prozessionen Umb= und Kreutzgängen ist Junker Ilem Hoff, auch Schantzerhof genannt, zu Breußem[2] schuldigh, den Kirchenfahn zu tragen, der Gilveraedter Hoff das Kreutz.
Sechstens. Der regierende Kirchmeister soll ante elevationem s. venerabilis Sacramenti die Kertz in der Kronen und die Spindtlichter auff dem Choir anzünden und nach der Communion wieder auslöschen.
Siebentens. Der Hoff Gilveraedt soll, so es donnert, einen darstellen, so die große Klock ziehet. Der Küster soll ziehen die kleine Klock,