Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/1/024
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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte | |
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bis etwas jenseits Wedel, wo dann der District der Bishorster, später Haseldorfer Marsch, bis zu Rhin bei Glückstadt angränzte, ein District, der als außer dem alten Stormarn belegen angesehen werden muß (9). Und ein gleiches möchte wohl von der Kremper-Marsch angenommen werden, sowie denn auch die Wilster-Marsch ebenso wenig zum eigentlichen Holstein gehört hätte (10), gleichwie auch die Marschen an der andern Seite der Elbe den dort belegenen Gauen nicht zugerechnet wurden.
Ueber die innere Verfassung von Holstein und Stormarn läßt sich übrigens für die ältesten Zeiten wenig anführen. Im Allgemeinen läßt sich nur sagen, daß sie der Verfassung anderer Sächsischer Gaue ähnlich gewesen sein muß, und daß ungeachtet der Grafengewalt sich viel Volksfreiheit erhielt. Das Landgericht für Holstein ward gehalten bie Jargstorf in der Nähe von Hohenwestedt, nach
(9) Michelsen "Die Haseldorfer Marsch im Mittelalter" im Archiv für St.- und K.-G. Bd. 1, S. 1 bis 86. Von Anfang her erscheint diese Marsch als der von Stade benannten Grafschaft angehörig, die daher auch als an beiden Elbufern belegen bezeichnet wird (comitatus utriusque ripae. Cometia utriusque ripae). Als östliche Scheide einer hier belegenen Marschstrecke wird daher 1146 die marcha Holsatorum angegeben; genauer wäre gewesen marcha Sturmariorum, denn diese Scheide fällt in die Gegend von Uetersen - aber der Name Holstein war damals schon auch über Stormarn ausgebreitet.
(10) Wie selbst noch in kirchlicher Hinsicht die Marschen später eine eigne Abtheilung bildeten, davon wird nachher die Rede sein. Es will scheinen, als ob die Marschen, ehe ihr Anbau Statt fand, als eine Art Allmenden betrachtet wurden, deren Nutzungsrecht gleichsam der Gesammtheit der Eingesessenen der Gaue zustand. Es deutet darauf der Ausdruck in der Urkunde Heinrich des Löwen von 1148 (>Westph. II, 19, 20), worin er die Vergabung zweier Marschstrecken an der Wilster-Au und südlich von der Stör, also in der Kremper-Marsch, an das Kloster Neumünster bestätigt, eine Vergabung, die durch den Grafen Adolph und die Gesammtheit der Holsteiner geschehen (paludes a comite Adolpho et omnibus Holsatis eidem Ecclesiae collatas); und die quatuor qui denominati sunt legati esse provinciae, Marcvadus de Stenvelde, Thoto de Kerleggehuse, Rothmarus de Hanstide, Alvardus de Eiderstide, sind vielleicht eben nur die Landesgevollmächtigten, welche jene Uebertragung in rechtlicher Form bewerkstelligen und auf die Nutzungsrechte der Landschaft verzichten. Diese vier sind aber aus dem eigentlichen Holstein.