Obödienz

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Obödienz

Vorgeschichte, Zusammenhang

Papst Gregor IX. hat 1234 allen Erzbischöfen den Obödienzeid, also das besondere Gehorsamsversprechen vorgeschrieben, sowie die „Visitatio liminum apstolorum“, den Besuch Roms, ein Gebot, welches von Papst Martin V. auf alle Bischöfe ausgedehnt wurde. Hiermit bot sich die Sicherung der Grundlage für die Ausbildung der unmittelbaren päpstlichen Stellenbesetzung und der obersten Verfügung der Päpste über das Kirchenbermögen.

Bedeutung

oboediēns, obēdiēns (lat.) 0 gehorsam, willfährig, fügsam)

Anwedung: Die in einer Obödienz eines Fürstbistums wohnenden Untertanen, galten also als Untertanen des Inhabers der Obödienz und waren diesem Gehorsam schuldig und diesem willfährig zu sein, sie waren vom Landesherrn her auch dessen Jurisdiktion und Willkür unterworfen. Ähnlich wie bei Kommenden und Benefizien für Titularbischöfe wurde mit der Einrichtung von Obödienzen der Bezug und Genuss der Einkünfte von Kirchenbesitz, einschließlich der Jurisdiktion, ohne dessen wirklicher Eigentümer zu sein, ermöglicht. In den Genuß konnte eine Institution (z.B. Domkapitel) kommen, welche sich dann von einer Einzelperson (wie ein Komtur in einer Kommende) vertreten ließ.

Quellen

  • Neuss, Willi: Die Kirche des Mittelalters (1946), Verlah der Buchgemeinde Bonn
  • Georges, Karl-Ernst: Ausführliches Latein-Deutsches Handwörterbuch (1792)