Geschichte der Gemeinde Wegberg/160

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Geschichte der Gemeinde Wegberg
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— 160 —

Jeder Wirt ist gehallen, den Eingang zu seiner Wirt-schuft bis auf die Straße hinaus, und die Aborte und Pissoirs, sowie den Weg dahin nach Eintritt der Dnnkelheit bis znr Schließung des Wirtschaftsbetriebes hell zu beleuchten.

§ 5.

Wer in einer Schankstube oder an einem öffentlichen Vergnügungsorte über die gebotene Polizeistunde hinaus ver weilt, trotzdem der Wirt, sein Vertreter oder ein Polizeibeamter ihn zum Fortgehen aufgefordert hat, wird gemäß § 365 Str.-G. B. mit einer Geldstrafe bis zu 15 3NK. bestraft.

Der Wirt, welcher das Verweilen seiner Gäste über die gebotene Polizeistunde hinaus duldet, wird nach § 365 Str. G.-B. mit Geldstrafe bis zu W Mk. oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. Zuwiderhaudluugeu gegeu § 4 dieser Polizei-Verorduuug werden mit Geldstrafe bis zu 9 Ntk. bestraft, au dereu Stelle im Unuermögensfalle entsprechende Haft tritt.

§ 6.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verknudi-guug in Kraft. Gleichzeitig wird die Polizei-Verordnung vom 21. Februar 1879 mit ihrer Abänderung von, 8. Dez. 1899 aufgehoben.

Wegberg, den 1. Dezember 1909.

Der Bürgermeister: Vollmer.