Christliche Hausschule 1781/012

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Christliche Hausschule 1781
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und die Besserung gegen eine gelindere Buß verbürgen.

Vierter Vortrag.

Alle Kinder können und müssen nicht nach einer Züchtigung-Art und Strafe behandelt werden. - -

Für ein ehrgeitziges und lob-begieriges Gemüth ist die Verachtung und Schand eine Strafe. - Für einen lebhalft-aufgeklärten und muntern Geist ist die Untersagung des Spielens; Einschränkung der Freyheit eine harte Bestrafung. -

Für ein von Natur furcht- und gerhorsam, willig- und gar nicht halstarriges Kind ist die fühlbare Straf-Ruth unrechtsam; es seye dann, daß es die gütliche Abmahnung nicht achte, und befolge: Doch muß nicht mit harten Worten, Schänden, Fluchen und Wünschen ausgefahren werden. Diese allzugemeine Züchtigung ist ein Höllen-Sprach, so die Kinder geschickter den Eltern ablernen, als das Vatter unser und Glauben.

Nach