DAGV/Gatterer-Medaille

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DAGV Logo.svg Deutsche Arbeitsgemeinschaft genealogischer Verbände e.V. (DAGV)
Sitz Stuttgart, gegründet 28./29. Mai 1949
in der Nachfolge der „Arbeitsgemeinschaft deutscher familien- und wappenkundlicher Vereine“, gegründet 29. November 1924.

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Gatterer-Medaille der DAGV

1954 stiftete die Genealogisch-Heraldische Gesellschaft Göttingen e.V. (GHGG) zur Erinnerung an den Göttinger Historiker und Begründer der wissenschaftlichen Genealogie (1759-1799 Professor in Göttingen) die


Johann-Christoph-Gatterer-Medaille

Sie wurde seitdem für wissenschaftliche Verdienste auf dem Gebiete der Genealogie und Heraldik in Silber und für organisatorische Leistungen in Bronze an mehr als 40 Persönlichkeiten verliehen. Die Verleihung, früher von der GHGG nach Vorschlag eines Fachgremiums vorgenommen, erfolgt seit 1995 durch die DAGV, so ist der Auszeichnung ein größeres Gewicht gegeben.


Träger der Medaille

(in Kürze hier)


Die Medaille

Gatterer-Medaille in Bronze
Gatterer-Medaille in Silber


Verleihungskommission

(in Kürze hier)


Verleihungssatzung

  1. Die Gatterer-Medaille wird in SILBER an natürliche Personen verliehen, die durch besonders hervorragende wissenschaftliche Leistungen auf dem Gebiet der Genealogie oder Heraldik hervorgetreten sind. In der Regel sollen alle zwei Jahre höchstens zwei Forscherinnen oder Forscher ausgezeichnet werden.
  2. Die Gatterer-Medaille wird in BRONZE an natürliche oder juristische Personen verliehen, die sich durch organisatorische Leistungen oder in sonstiger Weise um die Förderung wissenschaftlicher Arbeiten auf genealogischem Gebiet verdient gemacht haben.
  3. Mit der Medaille wird der/dem Ausgezeichneten eine Urkunde über die Verleihung ausgehändigt. Die Medaille wird auf Lebenszeit verliehen, sie bleibt nach dem Tode der/des Beliehenen Eigentum der Erben.
  4. Die Vorstände aller Mitgliedsvereine der DAGV haben das Recht, durch Mehrheitsbeschluß und inhaltlich ausreichend begründete Nachweise (z.B. Biographie, Bibliographie etc.) Anträge zur Verleihung der beiden Gatterer-Medaillen an die Kommission zu richten.
  5. Die Kommission entscheidet unter Berücksichtigung von § 2 dieser Satzung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen über eine Verleihung. Dabei ist absolute Diskretion und der Verzicht auf Bekanntgabe von Ablehnungsgründen geboten. Korrespondenzen sind vertraulich zu führen.
  6. Die Kommission teilt der/dem Vorsitzenden der DAGV ihre Entscheidung bis zum 31.07. eines Jahres vertraulich mit. Die Verleihung soll im Rahmen des jeweils folgenden Deutschen Genealogentages in geeigneter Form durch die/den Vorsitzenden der DAGV erfolgen. Vorschläge zur Verleihung sind jeweils bis zum 30 April an den derzeitigen Vorsitzenden zu senden, damit der Kommission genügend Zeit zur Prüfung und Entscheidung zur Verfügung steht.