Freibrief

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Freibriefregister

Im Bereich des Fürstbistums Münster finden wir in Urkunden und Gerichtsakten, welche Regelungen der Leibeigenschaft und damit grundherrlich-bäuerlicher Verhältnisse betreffen, sehr häufig Wendungen wie: „wie es der Gewohnheit oder althergebrachtem Brauch entspricht“. Hier handelt es um Rechtsgewohnheiten oder Observancen mit teilweise sehr unterschiedlichen und lokal abweichenden Regelegungen. In einem Herrschaftsbereich über mehrere Kirchspiele hinweg gab es durchaus unterschiedliche Bräuche und Regelungsgewohnheiten. Dies betraf nicht nur die Abwicklung eines Erbgewinns und den Wechsel in der Administration eines Erbgutes, der Auffahrt der einheiratenden Person in einen Hof, die Abwicklung eines Versterbs und der Ermittlung des Versterbgeldes, sondern auch die Regelungen und Floskeln bei der Erteilung von Freibriefen oder der Wechselung von Leibeigenen zwischen zwei Grundherren.

Erste Ansätze einer grundsätzlichen Regelung im Fürstbistum Münster läßt die Münsterische Eigentumsordnung vom 10.05,1770 erkennen, obwohl diese eher einer Dokumentation bestehender Verhältnisse entspricht.

Die von mir untersuchten oder abgeschriebenen über tausend Freibriefe aus dem westlichen Münsterland beinhalten fast immer folgende Angaben: 1. Name des / der Aussteller/s als Grundherr oder im Auftrag des in der Urkunde oder im Register benannten Grundherrn 2. Name der freigelassenen Person, regelmäßig mit Angabe der leiblichen Eltern und der Angabe des entstammenden Erbhofes als Identifizierungsgrundlage 3. Das Kirchspiel in dem der Stammhof liegt 3. Die Erklärung des Verzichts auf alle Erbrechte an dem Stammhof 4. Die Höhe der an den Grundherrn abzuführenden Ablösesumme 5. Die Höhe des sofort zu zahlenden Kammergeldes als Notariatsgebühr für den Brief 6. Bei nachfolgender Eigengebung an einen anderen Grundherrn erfolgt in manchen Fällen die Angabe über den weiteren Verbleib mit Ort und Hof bei Einheirat


Bewertung: Da in den Freibriefen weit überwiegend die wirklichen Geburtsnamen der Eltern neben den Hofesnamen angegeben werden, können die Angaben auch der Klärung unterschiedlicher Namensangaben in den frühen Kirchenbüchern dienen, insbesondere bei zeitweiliger Eintragung von angeklebten Hofesnamen oder dort auf Wunsch der Väter weggelassener Angaben zu ihrer Person bei unehelichen Kindern. --bodo-stratmann 15:30, 13. Jun 2005 (CEST)