Diskussion:Portal:DigiBib/Aufnahmerichtlinien für Bücher

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Version vom 6. August 2007, 07:22 Uhr von MLCarl3 (Diskussion • Beiträge) (→‎Kommentar: Es ist Auslegungssache und Gesetzeskommentare sind zwar Orientierungshilfe aber nicht verbindlich für irgendeinen Richter)
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Digitalisate auf anderen Webpräsenzen oder Datenträgern

Es ist ferner zu beachten, dass zwar das Urheberrecht der Werke abgelaufen sein kann, aber jeder, der ein solches Werk digitalisiert, erwirbt ein Urheberrecht an seinen Digitalisaten. Das bedeutet aber nicht, dass wir die Inhalte dieser Digitalisate bzw. der digitalisierten Bücher bei uns nicht erfassen dürfen.

Faire Lösung

Wir erfassen die Inhalte eines Fremddigitalisats im GenWiki und setzen einen Link auf das Digitalisat. Damit ist die Belegbarkeit und Nachprüfbarkeit unserer Transkription gewährleistet.

Davon unberührt bleibt natürlich die Möglichkeit, beim Hersteller des Digitalisates eine Genehmigung zur Nutzung der Bilddateien in der Digitalen Bibliothek im GenWiki zu erwirken oder eigene Digitalisate einer Originalvorlage zu erstellen. Eine erhaltene Genehmigung bitte über DigiBib@compgen.de zur Archivierung einreichen.

Kommentar

Das ist Unsinn. Beim Digitalisieren entsteht DEFINITIV kein Schutzrecht nach § 72 UrhG, siehe Wikipedia:Bildrechte oder Wikisource:Urheberrecht oder http://archiv.twoday.net/stories/3203578/ oder Vogel in Schricker, UrhR ³2006 § 72 Rz. 23 --Klausgraf 17:36, 4. Aug. 2007 (CEST)

Das ist nicht Unsinn, sondern Auslegungssache. Wir wählen (derzeit) den vorsichtigeren Weg und ich bitte Dich, im Namen des Vorstands, unsere Haltung zu respektieren. Wir respektieren auch die Haltung von WP und Wikisource. --Marie-Luise (Carl) 08:50, 5. Aug. 2007 (CEST)

Ich werde das bestimmt nicht respektieren, weil ich weiss, das es übertrieben und unsinnig ist. Wie in archiv.twoday.net gezeigt, ist es absolut daneben, bei der Digitalisierung ein Schutzrecht zu beanspruchen. Wenn das Auslegungssache ist, ist auch 1+1=2 Auslegungssache. --Klausgraf 23:36, 5. Aug. 2007 (CEST)

Es ist Auslegungssache und Gesetzeskommentare sind zwar Orientierungshilfe aber nicht verbindlich für irgendeinen Richter, der im Streitfalle zu entscheiden hat. Darüber hinaus gibt es meist mehrere Kommentare, die in ihrer Auslegung unterschiedlich sind. Wir respektieren jedenfalls die Arbeit anderer (wie wir erwarten, dass auch unsere Leistungen respektiert werden) und lassen uns das auch nicht verbieten - egal wie im Streitfalle eine solche Sache entschieden würde. Darüber hinaus ist für uns für den Forscher kein Mehrwert ersichtlich, wenn Digitalisate 1:1 kopiert und an mehreren Stellen abgebildet werden. Auch die Transkription an mehreren Stellen macht nicht wirklich Sinn, jedenfalls nicht in Projekten, in denen man selbst aktiv zur Verbesserung etwaiger Fehler beitragen kann. Es gibt genug zu tun. Das, was wirklich unsinnig ist, ist Doppelarbeit. --Marie-Luise (Carl) 09:22, 6. Aug. 2007 (CEST)