Diskussion:Portal:DigiBib/Aufnahmerichtlinien für Bücher
Digitalisate auf anderen Webpräsenzen oder Datenträgern
Es ist ferner zu beachten, dass zwar das Urheberrecht der Werke abgelaufen sein kann, aber jeder, der ein solches Werk digitalisiert, erwirbt ein Urheberrecht an seinen Digitalisaten. Das bedeutet aber nicht, dass wir die Inhalte dieser Digitalisate bzw. der digitalisierten Bücher bei uns nicht erfassen dürfen.
- Faire Lösung
Wir erfassen die Inhalte eines Fremddigitalisats im GenWiki und setzen einen Link auf das Digitalisat. Damit ist die Belegbarkeit und Nachprüfbarkeit unserer Transkription gewährleistet.
Davon unberührt bleibt natürlich die Möglichkeit, beim Hersteller des Digitalisates eine Genehmigung zur Nutzung der Bilddateien in der Digitalen Bibliothek im GenWiki zu erwirken oder eigene Digitalisate einer Originalvorlage zu erstellen. Eine erhaltene Genehmigung bitte über DigiBib@compgen.de zur Archivierung einreichen.
Kommentar
Das ist Unsinn. Beim Digitalisieren entsteht DEFINITIV kein Schutzrecht nach § 72 UrhG, siehe Wikipedia:Bildrechte oder Wikisource:Urheberrecht oder http://archiv.twoday.net/stories/3203578/ oder Vogel in Schricker, UrhR ³2006 § 72 Rz. 23 --Klausgraf 17:36, 4. Aug. 2007 (CEST)