GenWiki:Urheberrechte beachten

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Version vom 21. November 2006, 16:49 Uhr von Baumbuwegen (Diskussion • Beiträge) (Nachweisform des erhaltenen Verwendungsrechtes und Auffindbarkeit des Materials)
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Bei der Arbeit in GenWiki sollte immer das Urheberrecht anderer Autoren beachtet werden. Oft ist es verlockend, ein altes Buch, ein altes Foto, eine alte Karte, die ja alle so wunderschön sind, in GenWiki abzubilden. Wird dabei aber nicht das Urheberrecht beachtet, kann das enorme rechtliche Folgen für unser gemeinsames Projekt haben.

Informationen aus Büchern oder fremden Webseiten können jedoch oft im Rahmen der Zitierrichtlinien in GenWiki wiedergegeben werden.

Faustregel

Als erste Faustregel gilt: das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach Tod des Autors. Ist das Todesdatum des Autors nicht feststellbar, so geht man in vielen Fällen davon aus, dass eine Schutzfrist von 100 Jahren nach Erscheinen des Werkes (Buch, Bild o. ä.) ausreichend ist. Das entbehrt aber einer sicheren rechtlichen Grundlage!

Recht der Erstveröffentlichung

Noch nie veröffentlichte alte Karten beispielsweise, die in Archiven schlummern und in neuerer Zeit erst veröffentlicht wurden, unterliegen einer besonderen Schutzfrist. In diesem Falle gilt das Recht der Erstveröffentlichung, das einen Schutz von 25 Jahren gewährt. Gleiches gilt für die Edition von Quelltexten bzw. deren Regestierung.

Datenbanken

Datenbanken unterliegen einer Schutzfrist von 15 Jahren.

Archivgut

Die Veröffentlichung von Digitalisaten oder Kopien von Archivgut unterliegt gemäß dem jeweils gültigen Archivgesetz bzw. den Nutzungsbestimmungen des jeweiligen Archivs einer, meist kostenpflichtigen, Genehmigungspflicht. Werden solche Digitalisate in GenWiki eingestellt, muss die Genehmigung des Archivs dazugestellt werden, geeigneter Weise als PDF oder als Text. Das Original dieser Genehmigung muss beim einstellenden Benutzer einsehbar sein, sollte von diesem also gut aufbewahrt werden.

Nachweis eines erhaltenen/erworbenen Verwendungsrechtes

Bei der Verwendung urheberrechtlich nicht freiem Materials ist es die Pflicht des Verwenders, die Legalität seines Tuns auf Nachfrage nachweisen zu können. Der Rechteinhaber muss also (auch später noch eindeutig nachvollziehbar) generell oder unter bestimmten Bedingungen/Auflagen auf sein Urheberrecht verzichten oder zumindest die Nutzung des Materials generell oder unter Bedingungen/Auflagen allen oder wenigstens dem Projekt GenWiki unter dessen "Copyrights"/Lizenz gestattet haben. Das muss unveränderbar und andauernd dokumentiert sein.

Auf welche (technische) Weise?

Vorschläge:

  • Hinterlegung eines Papierdokumentes (z.B. im Vereinsarchiv?) und Bereitstellung eines Scans in wiki-commons.
  • Verweis auf eine entsprechende Webseite, Veröffentlichung, Statut, usw. - am besten natürlich mit einer Kopie im wiki-dommons?!
  • Eine Mail (Scan im Wiki-Commons), wobei dieses elektronische, grundsätzlich frei erzeugbare, änderbare, fälschbare Objekt signiert sein müßte, um juristisch einigermaßen relevant zu sein.
  • (weitere Ideen?)

Auch sollte das verwendete Material über seine Quelle (Autor und/oder Werk) im GenWiki wieder auffindbar sein (Kategorisierung, Links auf einen Artikel mit der Quellenbeschreibung). Sollte die Freigabe fälschlicherweise angenommen worden sein (Mißverständnis?), Auflagen nicht mehr erfüllt werden (können), zurückgenommen worden sein (geht das?), müssen die geschützten Materialien aus der Datenbank im Extremfall wieder raus. Technisch grundsätzlich möglich, sofern eben die Artikel oder -teile mit sinnvollem Aufwand identifizierbar sind.


Weiterführendes

Bundesministerium der Justiz

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

Vergleiche

Artikel Urheberrecht. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie.