Holzgericht

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Amtssprache


Bedeutung: Das Holzgericht war ein Markengericht und bedingte die Holzherrschaft (hotherrschap (ndd.)) oder Holzgewalt (holtgeweldede (ndd.)) über das Holz einer gemeinen Mark. Der zuständige Erbexe bestellte den vorsitzenden Richter, wenn dieses Recht nicht ausdrücklich einem Hof der Markgenossenschaft durch ältere Rechte anklebte.

Rechtsgrundlage für das Holzgericht bildete die Markenordnung, beschlossen auf einem Holzgerichtstag.

Beispiel

Fußnoten

  1. Quelle: Archiv Lembeck, Urkunde 332