Die Verbriefung(?) geschieht
ao 1698 fol. 55 und
ao 1699 fol. 63 zu.
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Folio 77
Vertrag
Über erfolgt zeitliches Ableben weyl. Balthasarn Hagmayrs zu Gelting gerichts Schwaben und Appolonia dessen Eheweibs und …, haben auf verlangt Grundherrschafftl. Consens sich die hinterlassen 5 Kündter namens Barbara, Maria, Balthasar, Anna und Ursula, denen Georg Stautthamber Paur daselbst beistandt gelaist, mit ihrem Bruder obsagtem Balthasar als Guetts antretter, ihres zu…chen habent Vätter- und Mütterlichen Erbs halber, dahin Verainbarth, Verglichen und Vertragen, daß nemblich und
Erstlichen widerbesagten Balthasar Jüngern Hagmayr nitallein ihrer verstorbenen Eltern bisher mit leibsgerechtigkeit ingehabter, zum Churftl. HofCastenambt München gehöriger Ganzer Hof, sondern auch das ihnen absonderlich zugehörig geweste ludaigen Lehen Güettl aldort sambt aller vorhandten todt und lebendigen Sach und Paumans-
Folio 77 Rückseite
Vahrung, nichts davon besondert noch ausgenommen, völlig beysamb verbleiben, dahingegen und
anderns Er schuldig und verbunden sein solle, ermelt seinen 4 Schwestern iede zu ainem Heyrathsguett an Gelt / sofehrn annds der Übernember dardurch nit zu … überpurdet und er es erschwingen können würdt / 525 fl sambt eine …. ausstattigung, als ein Pöth sambt Pöttstatt und ain Rdo Khue, wie auch zur Verheurathung eine gewohnliche MorgenSuppen, Zugeben, und als balt sich ain oder das andere verheyrath, selbigern an ihrer portion am hochzeittag gleich paar 100 fl, das verbleibente aber fristenweis nemblich ieds Jahr 50 fl, doch ohne interesse guetzuthun und zuerlegen.
Drittens haben sye auf allinfahl pactirt, das wann ain oder anders geschwistriget bye
Folio 78
ihme oder anderwerttig in diensten erkrankhen würdte, Guetts Ybernember zwar schuldig sein soll, ein solches eine halbe Jahreszeit yber beim Guett mit aller nottdurfft zuversorgen, nachmahls aber, und da es under solcher Zeit zu keiner Besserung kommte, dasselbe was sye weithers …. hette, am zugstandten Heyrathsguett abzinsen lassen müsse. Und wann aines ledigen standts stirbt, ist der Ybernember sowoll als auch die ander Geschwistrigeth zu der Verlassenschaft ein gleiche Erb. Im ybrigen und da sich ain oder das andere, oder alle 4 Geschwistriget By ihm Guettsbesizer dienend befündten thetten, soll derselbe schuldig sein, ieden ihm gebührenten Jahrlohn wie auch Ehehalten, sovil ieds Erdienen khann, Zuverraichen. Mit welchem Vertrag nun die thaill ganz woll content und
Folio 78 Rückseite
Zufriedten sein und auch bleiben wollen.
Bis aber denen in ainem und auch die gebührente volzieh- und ausrichtung beschieht, verbleibt des Ybernembers Haab und Guett in genere et in specie
……… und verschriben. Actum
den 5. Jenner ao 1698
Zeugen
Hans Aumayr Churftl Castenknecht in München
und Hans Oberrieder Paur zu Payprun
Castenstift
Hierauf ist mit Besagtem Jung Hagmayr auf ….. Ratification Eventualiter dahin gehandelt worden, das Er für sein und seines konfftig Eheweib Barbara umb Leibsgerechtigkeiten 300 fl, als hiran uf negstkhommte Fasnacht 150 fl und konfftig alle Jahr zur Stüfftzeit 75 fl zu erlegen und damit zu continuiren biß zugestandtne 300 fl völlig entricht sein werden.
Zeugen
Hans Oberrieder zu Payprun und Balthasar Stautthamber Würth zu Gelting
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