Holzhauer

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Regional > Sprache > Amtssprache im Fürstbistum Münster > Holzhauer

Bedeutung

  • Holzhauer , ein Arbeiter, welcher so wohl das zur Feuerung bestimmte Holz in den Wäldern fällt Holzhauer und zu Scheiten schläget oder hackt, ein Holzschläger; als auch, der es zum Behuf des Hauswesens kleiner hackt, ein Holzhacker oder Holzspälter

Spezialisierung

  • Schiffs-, Marine- und Werkholzhauer
  • Bau- und Gemeinholzhauer
  • Sägeholzhauer
  • Brenn- und Kohlholzhauer
  • Holzsetzer

Produkte

  1. Klappholz
  2. Fischelholz
  3. Sägeholz

Arbeitsleistung

Anfangdes 19. Jahrhunderts konnten auf einen geübten Holzhauer täglich oder während der 1823 üblichen 12 Arbeitsstunden eine Arbeitsleistung angenommen werden von

  • 1 Klafter hartes und 1 ¼ bis 1 ½ Klafter weiches Holz zu 144 Kubikfüßen den Klafter gerechnet, welche er einschließlich des Fällens der Stämme, des Sägens und Aufspaltens fertigt..
  • Andererseits können teilweise Fälle eintreten, wo ein Arbeiter in üblichen 12 Arbeitsstunden nur ½ Klafter Holz anlegen kann, weil das Holz zäh, knorrig oder die Lage des Gehölzes steil, uneben, oder naß und sumpfig ist.
  • Bei einem Schiffs- oder Marineholzhauer können gerechnet werden täglich 25 bis 30 Kubikfuß Eichenholz. Einschließlich des Fällens, Ablenkens, Schroppens, Beilens und blank zurichtens.
  • An weicheres Tannen-, Marine- oder Schiffbauholz erbringt ein Arbeiter täglich 120 bis 150 Kubikfuß, der Bau- und Gemeinholzhauer 150 bis 200 Kubilfuß, derr Sägeholzhauer ebenfalls 150 bis 200 Kubikfuß, wobei immer das Fällen und Ausasten der Stämme und das ihres Beschlagens inbegriffen ist.

Finden die Arbeiten während des Safteintritts im Frühjahr atatt, ehöht sich der Arbeitsaufwand teilweise beträchtlich und deas Arbeitsergebnis verringert sich entsprechend.

Literatur

  • Jägerschmid, Carl Friedrich Victor (1774-1863): Handbuch für Holztransport- und Floßwesen. (1828)
  • Stratmann: Bodo: Lippe als Wasserstrasse, Krummhölzer, Schniggen und Floßwesen im 17. Jahrhundert (Dortmund, 5/2022)

Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland

  • 1818: Einführung einer Holzhauer-Ordnung