Erbgenahm

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Hierarchie: Regional > HRR > Historische deutsche Staaten > Lebensumstände >

Bedeutung
Erbgenam ist ein Erbnehmer, welcher nicht kraft Abstammung vom Erblasser erbt, sondern durch Testament, nach besonderem Erbfolgerecht uder durch Ganerbschaft erbberechtigt it. <ref>Hofmanne, J.A.: Bürgerliche Rechtsgelehrsamkeit der Teutschen, Band 3 (1767) </ref
Rechsberiff im Markenrecht

Quelle(n)