Erbgenahm
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Hierarchie: Regional > HRR > Historische deutsche Staaten > Lebensumstände > Dorfwirtschaft > Landwirtschaft > Bauer (Berufsbezeichnung) > Erbgenamen
Einleitung
Erbgenamen bezeichnet nach der Markenverfassung die Grundherren der an einer Mark berechtigten Höfe (Markgenossen).
- Verweis: Erbexe
Vorkommen
- 1571 Amt Bocholt (historisch), Kirchspiel Brünen Übermark oder Mark Witholt.