Gesinde
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Bedeutung
Gesinde und Dienstboten sind die beiden häufigsten und im 19. Jahrhundert überwiegend im Rechtswesen gebrauchten Bezeichnungen für diejenigen, die kraft Vertrags unter Aufnahme in die Hausgenossenschaft zu häuslichen oder landwirtschaftlichen Diensten niederer Art verpflichtet sind. Dazu zählen Mitte des 19. Jahrhunderts auch Tagelöhner in der Stadt und auf dem Lande. [1]
Gesinderecht im 19. Jahrhundert
Das Gesinderecht ist um 1905 im Bürgerlichen Gesetzbuch in Preußen nicht geregelt, es überläßt vielmehr, wie bisher, dessen Regelung den landesgesetzlichen Vorschriften. Jedoch stellt es einzelne Vorschriften auf, die auf das Gesinde schlechthin Anwendung finden, und die natürlich als Reichsrecht dem Landesrecht vorgehen. so Gesindeordnungen (Ges. O.) oder Dienstbotenordnungen (D. O.).
Literatur
- Zürn, Handbuch des preußischen Gesinderechts im Gebiete des allgem. Landrechts (Hann. 1895)
- Eggert, Die Gesindeordnungen preuß. Gesetzgebung (4. Aufl., Bresl. 1877)
- Lindenberg, Das preußische Gesinderecht (6. Aufl., Berl. 1901)
- Kähler, Gesindewesen und Gesinderecht in Deutschland (Jena 1896)
- Suchsland, Das Recht des Gesindes in allen Bundesstaaten des Deutschen Reiches (Berl. 1895)
- Daniel, Das Gesinderecht (das. 1901)
- Ausgaben der preußischen Gesindeordnung vom 8. Nov. 1810 auf der Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuches von Jacobi (dasselbe 1900), Nußbaum (dasselbe 1900), Seyffarth (dasselbe 1900)
- v. Aufseß, Das Gesinderecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Bayrischen Ausführungsgesetz zu letzterm (München 1900)
Fußnoten
- ↑ Quelle: Dönhoff, Landrat v.: Statistische Darstellung des Kreises Rees. (Wesel, Voß & Finke 1863)