Meilenrecht

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Version vom 5. November 2017, 21:26 Uhr von WRost (Diskussion • Beiträge) (gleice Quellen zusammengefasst)
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Erklärung

Bedeutung
Meilenrecht bedeutet das Vorrecht einer Stadt, innerhalb der Bannmeile (bis zu den Pfählen) im Interesse der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gemeinde besondere rechtliche Regelungen zu treffen (Brau- und Schankgerechtigkeit, Marktzwang, Verbot bestimmter städtischer Handwerke, Friedensgebot). [1]


Weichbild
Das Weichbild von Leobschütz wurde bei der Gründung der Stadt (1187) durch Verleihung des Meilenrechts festgelegt. [2]
In Schweidnitz erwarb die Stadt 1434 die Landvogtei und damit die Gerichtsbarkeit im Weichbild der Stadt. [2]


Beispiele
  • es hat eine iede saechsische stadt solches meilen-recht an und vor sich selbsten auß denen gemeinen saechsischen rechten [3]
  • das recht einer stadt, daß niemand in einer meil um die stadt brauen oder gewisse nahrung treiben darf [4]
  • die stad Marburg hat das meilenrecht [5]

Fußnoten

  1. Quelle: Deutsches Rechtswörterbuch (DRW)
  2. 2,0 2,1 Quelle: Kayser, Prof. Dr. Erich: Deutsches Städtebuch Band 1, Norddeutschland.
  3. Quelle: Mars-Mann, Georg: Kurtze jedoch gruendliche Nachricht von des saechsischen Meilen-Rechts : Uhrsprung und Eigenschafft (Leipzig 1674)
  4. Quelle: Frisch, Johann Leonhard: Teutsch-lateinisches Wörter-Buch
  5. Quelle: Estor, Johann Georg: Bürgerliche Rechtsgelehrsamkeit der Teutschen (1757)