Kataster
Katasterwesen
In Nordrhein – Westfalen und damit im früheren Herrschaftsbereich des Kurfürstentums Köln, in den Hochstiften Münster, Paderborn und Osnabrück und den an die Preußen gefallenen Grafschaften und Herzogtümern kann an der Signierung von Grundvermessungen des 18. Jahrhunderts unschwer erkannt werden, daß das Vermessungswesen anfänglich ausschließlich in der Hand der Militärs lag. Dies blieb auch so bei der Verkartung der Grundkataster.
Dies änderte sich auch unter Napoleon nicht. Während des Umbruchs vom 18. auf das 19. Jahrhundert nahm das Vermessungswesen auf der Basis der napoleonischen Gesetzgebung allerdings keinen nennenswerten Aufschwung, da die Anfertigung der notwendigen Grundkataster als Grundlage für die anzulegenden Steuerrollen auf mündliche, schriftliche und eidlich bestätigte Aussagen von Grundeigentümern beruhte.
Der für das Steuerwesen grundlegende Erlass erfolgte im Jahre 1809 und wurde 1813 abgeschlossen. In einem « Contributions – Directes de Lan 1813 Avertissement » des Departements Lippe, Arrondissement Rees, Commune Ramsdorf, lautet es im gleichen Jahr als Erläuterung auf einem Dokument: "N.B. Da die Heberollen der Grund-Steuern, Personal-Steuern und Mobilar-Steuern, auch Thüren-Steuern und Fenster-Steuern im Laufe des Monats zur Erhebung der Steuern abgegeben sind, so kann keine Reklamation, selbst nicht wegen doppelten Anschlag, nach dem Monat März 1813 angenommen werden."
In den unter französischen Einfluss stehenden westlichen Provinzen (Westfalen, Rheinland) hatten die in Heberollen der Grundsteuer mündenden Vermessungsarbeiten 1813 ihren vorläufigen Abschluß erreicht. Erst unter den Preußen wurden die fertigen Karten des Urkatasters und dazu gehörende Supplementkarten nach 1823 von den Landmessern abgegeben, vorher waren schon die Feldbücher und Berechnungen archiviert worden. Von der ehemals reinen Bestimmung der Anbaugrenzen ging man immer mehr dazu über auch die Eigentumsgrenzen aufzumessen. Erstnach Napoleon war die Flurvermessung zu einem laufenden Prozess geworden.
Basis des Katasterwesens war Liegenschaftskataster welches mit den Mutterrollen und Güterrollen ursprünglich als Grundlage für die Besteuerung der landwirtschaftlichen Nutzflächen geschaffen worden war. Spätestens seit der Einführung der Grundbuchordnung und der darin festgeschriebenen Funktion des Liegenschaftskatasters, als das Verzeichnis in welchem alle Liegenschaften nachgewiesen werden, spielt das Liegenschaftskataster am Anfang eine große Rolle des Registers für das Grundbuch und Steuerwesen.
Erst im Jahre 1861 wurde eine einheitliche Steuerreform für ganz Preußen verabschiedet. Sie sollte 1865 in Kraft treten. Da das Kataster als Grundlage für die Bemessung der Steuern dienen sollte (Steuerkataster) wurden zunächst lediglich mit Weiden und Äcker die Flächen vermessen, welche Erträge versprachen. Die Ortschaften wurden später erfasst. 1872 wurde die Grundbuchordnung verabschiedet. In ihr wurde das Liegenschaftskataster als das amtliche Verzeichnis festgeschrieben, in dem alle Liegenschaften geführt sind.