Steuerwesen im Königreich Westfalen

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Steuerwesen im Königreich Westfalen

Die preußische Steuergesetzgebung ab den Jahren 1810 - 1813 ist ohne das Vorbild im Königreich Westfalen nicht denkbar. Bei dessen Gründung erfolgte schon die Aufhebung aller vorhergehenden Steuerprivilegien. Proklamiert wurde stattdessen ein neues vereinfachtes direktes Steuersystem mit vier großen Steuern, wie es mit dem Dekret vom Oktober 1789 im Kaiserreich Frankreich auf den Weg gebracht worden war.

Damit sollten "alle Steuern und öffentlichen Lasten, wie immer sie geartet sein mögen, auf alle Bürger und Eigentümer im Verhältnis zu ihren Gütern und ihrer Leistungsfähigkeit" umgelegt werden.

Von den großen französischen Steuern wurden auch im Königreich Westfalen eingeführt

Steuerbehörden

Unter den mit Dekret vom 18. März 1808 in jedem Departement eingerichteten Direktionen der direkten Steuern arbeiteten in jedem Distrikt Kontrolleure der direkten Steuern, so z.B. in den Distrikten Minden und Paderborn.

Grundsteuer (Westfalen)

Durch Dekret vom 08.01.1808 wurde zunächst die Grundsteuer auf alle bisher steuerfreien Grundstücke einschließlich der Krondomänen ausgedehnt. Zur Veranlagung der "Exemten-Steuer" (Steuer der bisher Steuerfreien) setzte man für jeden Distrikt eine Spezialkommissionen unter Leitung des Unterpräfekten ein. Damit sollte die Richtigkeit und Vollständigkeit der bisher in den Rittermartrikeln angeführten Bestände der freien Grundbesitzungen (von Steuern ausgenommenen) auf ihre Richtigkeit überprüft und entsprechend berichtigt werden.

Ab dem 01.01.1809 wurde die Grundsteuer, nachdem die Akzise als Verbrauchsteuer abgeschafft worden war, auch auf die Städte, die bisher der Akziseverfassung unterstanden hatten, aus gedehnt. Zur Veranlagung der städtischen Grundsteuer in den einzelnen Kantonen wurden Repartitoren (Répartiteur) zur verhältnismäßigen Verteilung eingesetzt.

Das grundlegende Steuergesetz vom 21.08.1808 hatte in erster Linie die Grundsteuer geregelt. Demnach wurde das jährlich festgesetzte Gesamtkontingent wurde auf die 27 Distrikte des Königreich Westfalen aufgeteilt, die Unterteilung auf die Kantonen und Mairien sollte von den Distriktsräten vorgenommen werden. Da aber weder die geplante neue Katastrierung der Grundstücke noch die Repartierung (Verteilung) des Steueraufkommens auf die Geinden zustande kam, wurden neben der Exemtensteuer (Steuer der Augenommenen) und der neuen städtischen Grundsteuer weiterhin auf dem Lande die alten Steuern, im ehemals Preußischen (Ravensberg, Mark, Kleve, Minden) die Kontribution, das Kavalleriegeld und das Zuschlagsgeld erhoben. Dazu kamen Zuschlagscentimen zur Begleichung der Verwaltungskosten.

Patentensteuer

Von Anfgang 1809 an wurde im Königreich Westfalen die durch Gesetz vom 05.08.1808 eingeführte Patentensteuer erhoben, die sich im Königreich Westfalen von der französischen in der Zahl der Gewerbeklassen und in der Forderung, dass der Gewerbetreibende für jeden ihm betriebenen Erwerbszweig ein besonderes Patent lösen mußte, unterschied. Sie wurde das Vorbild für die preußische Gewerbesteuer von 1810.

Personal- und Mobiliarsteuer

Schließlich wurde mit Dekret vom 27.10.1808 zur Behebung der Schulden des Königreichs eine Personalsteuer eingeführt, deren Kontingent das Ministerium auf die Departements nach Bevölkerungszahl, durch die Dapartementsräte auf die Distrikte und durch die Distriktsräte auf die Kantonen und Kommunen und durch die Munizipalitätsräte auf die einzelnen Familien repartiert (verhältnismäßige Verteilung) wurde.

Dazu wurden die Familien in eine je nach Departement verschiedene Zahl von Klassen nach ihrem Vermögen eingeordnet, wobei man sehr verschiedene Maßstäbe, z.B. im Distrikt Minden den alten Kontributionsfuß, zugrunde legte und die der alten Kontribution nicht unterworfenen "Exemten" (von der Steuer ausgenommenen) nur zur Deckung des verbliebenen Kontingentrestes heranzog.

Klassifizierte Einkommensteuer

Wegen der Ungerechtigkeiten und de rohen Schätzungsmöglichkeiten dieser Steuer wurde durch Dekret vom 15.03.1810 eine kombinierte Klassen- und Einkommensteuer eingeführt. Alle Steuerpflichtigen wurden nach Rang, Besoldung oder vermuteter Einträglichkeit ihres Berufes in 10 Steuerklassen eingeteilt.

Neben dieser Personensteuer wurde eine Einkommensteuer von 2 vom Hundert des Reinertrages von Grundstücken, Renten, Gefällen, Pachtungen, Besoldungen und sonstigen Einkommen erhoben. Diese Einkommensteuer wurde jedoch durch Dekret vom 12.01.1811 wieder aufgehoben, während die klassifizierte Personensteuer bestehen blieb.

Indirekten Steuern

Die indirekten Steuern wurden im Königreich Westfalen durch die Gesetze vom 15.02.1809 und vom 06.03.1810 geregelt.

Neues Konsumtionssteuersystem

Das neue Konsumtionssteuersystem, vor allem mit seiner gleichmäßigen Erfassung von Stadt und Land, war Vorbild für das preußische Gesetz von 1810 betreffend Konsumtions- und Luxussteuern.

Ab 01.04., teilweise erst ab 01.06.1809 wurden alle bisherigen Konsumtionssteuern aufgehoben und neue Konsumtionssteuern erhoben, so auf

  • Schlachtvieh und Getreide (Mahl- und Schlachtsteuer)
  • auf Bier, Essig und auf Branntwein

sowie auf eine Reihe von ausländischen Artikeln eingeführt so auf
Fleisch, Mehl, Stärke und Puder, Bier, Essig, Branntwein, Tee, Schokolade, Kakao, Kaffee, Zichorie, Zucker, Sirup, Reis, Öl, Tabak und Wein
Diese wurden nach jährlich erneuerten und immer wieder erhöhten Tarifen erhoben.

Salzsteuer

Für die Besteuerung des Salzes wurde die Form des Monopols gewählt (Dekret vom 17.01.1809 betreffend Verwaltung, Verkauf und Besteuerung des Salzes) und die Einfuhr ausländischen Salzes streng verboten.

Stempelsteuer

Die bisherigen Stempelsteuern, ein buntes Gemisch von Verwaltungsgebühren und Verkehrsteuern, wurden durch Dekret vom 11.3.1809, das auch auf die preußische Stempelgesetzgebung einwirkte, zum 01.05.1809 aufgehoben. An ihre Stelle trat eine einzige Abgabe doppelter Art 1. Eine ordentliche, nach Bogen berechnete Steuer auf alle Dokumente in bürgerlichen und gerichtlichen Handlungen und alle sonstigen vor Gericht vorzuweisenden Dokumente und alle Gesuche an Verwaltungsbehörden. 2. Eine besondere, nur vom ersten Bogen zu erhebende Stempelsteuer auf alle Zwischenerkenntnisse von Gerichtsbehörden.

Steuerverwaltung

Literatur

  • Leesch, Dr. Wolfgang: "Geschichte der Steuerverfassung und -verwaltung in Westfalen seit 1815" (Münster 1962)