Amtssprache im Fürstbistum Münster

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Amtssprache im Fürstbistum Münster

Kanzleien

Die Kanzleien der weltlichen und geistlichen Territorialherren und Grundherrschaften bildeten sich in Stadt und Land in Westfalen meist durch Weiterentwicklung der älteren einfachen Schreibstube bis hin zur obersten Landesbehörde nach und nach aus. Zusammenhänge ergaben sich mit der Ausbildung der Landeshoheit, Verpfändung von Landesteilen und Ämtern, dem Ausbau der Landesherrschaft und im Zuge der Neuorganisation der territorialstaatlichen Verwaltung über den Beginn der Neuzeit hinaus. Damit wurde die Amtssprache bestandteil des öffentlichen Lebens. Ihre Entschlüsselung, besonders bei der heutigen Bedeutung älterer Bebrifflichkeiten und lateinischer Ausdrücke dient dem Verständnis historischer Aufzeichnungen.

Literatur

  • R. Lüdicke, Die landesherrlichen Zentralbehörden im Bistum Münster. Ihre Entstehung und Entwicklung bis 1650/ZWestf. 59 (1901) 1-169;
  • H. Aubin, Die Verwaltungsorganisation des Fürstbistums Paderborn im MA./Abhandlungen zur mittleren und neueren Geschichte 26 (1911);
  • J. Böhmer, Das geheime Ratskollegium, die oberste Landesbehörde des Hochstifts
  • Paderborn 1723-1802/BeitrNSachs. 4, H.21 (1910)
  • G. v. Below, Quellen zur Geschichte der Behördenorganisation in Jülich-Berg im 16. Jh./ZBergGesch. 30 (1894) 8 - 168;

Amtssprache

Erst im 18. Jhdt. und nur vereinzelt kam die Bezeichnung Kanzleisprache für die in Kanzleien gebrauchte Amtssprache auf. Erst 19. Jahrhundert bildet sich dann in Deutschland eine Sprachreinigungs-Bewegung unter Mitwirkung der deutschen Reichsämter heraus. Eine Unterstützung durch entsprechende Vorschläge erfolgt auch durch namhafte rechts- und staatswissenschaftliche Schriftsteller mit der Ausscheidung entbehrlichen Fremdwörter bei Neuauflegung ihrer Lehrbücher, darunter auch Gustav Freytag. Durch eine Verdeutschung der Amtssprache konnten Rechtszweifel reduziert und Verständnisfragen erleichtert werden. Dies könnte man bei der Wiedergabe älterer Texte kurzerhand (natürlich unter Beobachtung sachlicher Vorsicht) ebenso handhaben, besonders durch Begriffsanpassung und Fremdwortverdeutschung, es sei denn, dass man wirklich genötigt ist, einen Satz „wörtlich“ anzuführen oder Einblicke in ältere zeitliche Betrachtungsweisen geben möchte. Erreicht werden könnte dies durch begleitende Fußnoten In der Schrift "Die Amtssprache", Verdeutschung der hauptsächlichsten im Verkehr der Gerichts- und Verwaltungsbehörden sowie in Rechts- und Staatswissenschaft ebrauchten Fremdwörter, bearbeitet 1892 von Karl Bruns, sind eine große Anzahl älterer deutscher Rechtsausdrücke, auch solche, die zeitlich nicht unmittelbar als Deckwörter für fremdsprachliche Bezeichnungen verwendbar sind, an passender Stelle zur geschichtlichen Erinnerung mit eingestreut

Als Fundgrube dienten damals namentlich folgende Bücher:

  • „Teutscher Flavius“ von Karl Ferdinand Hommel, 3. Ausgabe, Bayreuth, 1775, der in seinem „Antibarbarischen Wort-Verzeichnis“ von 60 Druckseiten schon eine Art Verdeutschungsbuch mitgeliefert hat (Ztschr. 1889 Sp. 134, 1896 Sp. 17)
  • „Juristisches Wörterbuch zur Verbesserung des Aktenstils und Einführung einer reinen deutschen Schreibart in gerichtlichen und aussergerichtlichen Geschäften, mit praktischen Beyspielen erläutert“ von Heinrich Kuppermann, Chursächß. Sachwaltern und kais. öffentl. Notar in Leipzig – Leipzig, 1792.

Ergänzungsmöglichkeiten

Zur weiteren Ergänzung könnten dienen:

  • Dr. L. Günther: „Recht und Sprache“ (mit vielen geschichtlichen Belehrungen und Nachweisen), 1898.
  • F. W. Gitzen: „Fremdwörter der Handelssprache“, 1894.
  • A. Hausding (Mitglied des Kais. deutschen Patentamts): „Verdeutschungswörterbuch der Fach-, Handels- und Verwaltungssprache“, 2. Aufl., 1903 (ein reichhaltiges Hilfsmittel für die Sprache des Gewerbewesens).
  • Dr.-Ing. Otto Sarrazin (Vorsitzer des Gesamtvorstands des Allg. D. Spr.-V.): Verdeutschungs-Wörterbuch, 3. Aufl., 1906
  • Dr. Günther A. Saalfeld: Fremd- und Verdeutschungs-Wörterbuch, 1898.
  • Schweizerisches Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 und des neugefaßten Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911
  • Johann Nikolaus Friedrich Brauer: Badisches Landrecht von 1809,
  • Code civil von 1804 (sonst auch Code Napoléon genannt)

Weblinks

A.Bruns: Die Amtssprache, Wörterbuch 1915